Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

72 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
8. sog. positives oder Erfüllungsinteresse. Das negative Inter- 
esse wird durch die Feststellung, daß das positive Interesse niedriger sei, 
für den Mehrbetrag ausgeschlossen. , 
9.AlsoauchkeineSchuldaufrechnung(§254),E.R.5788. 
10. Fahrlässige (§ 276) Unkenntnis steht in diesem Falle der Kennt- 
nis gleich. Wegen Unkenntnis aus Rechtsirrtum E. KG. 32 98, JW. 1226. 
11. Behauptungs= und Beweislast für den bösen Glauben bzw. die 
Fahrlässigkeit der Unkenntnis hat stets der Gegner, hier als Einrede im 
Sinne der 3O. (§ 202 A. 6). Ebenso 88 892, 932, 937, 973, 990, 991, 
100738. In §§ 990, 10071 gehört der böse Glaube zum Klagegrund. 
4. Täuschung. Drohun 
zen Lirchral 8 8. 123. 
Wer! zur Abgabe einer Willenserklärung? durch arglistige 
Täuschungs oder widerrechtlich" durch Drohung bestimmt wor- 
den ist, kann die Erklärung anfechten. 
Hat ein Dritter? die Täuschung verübt, so ist eine Er- 
klärung, die einem Anderen gegenüber abzugeben war, nur dann 
anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen mußte.5 
Soweit ein Anderer als derjenige, welchem gegenüber die Er- 
klärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein 
Recht erworben hat', ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, 
wenn er die Täuschung kannte oder kennen mußte. 
1 103, II A 98, II b 119, III 119. M. 1, 204. Prot. 1, 118. D. 20. — 
Geändert durch RTK. 
1. § 119 M. 1. 2. jeder Art. A.“ vor § 104. Die Anfech- 
tung einer Vollmacht nimmt dem Bevollmächtigten die Vertretungsmacht 
(§ 164), &. KG. 36 178. — Mit dem Kausalgeschäft kann, aber muß nicht 
das Erfüllungsgeschäft betroffen sein, A.“ Abs. 4 a. E. vor § 104. — 
Für die Ehe vgl. §§ 1334, 1335, für Verfügungen von Todes wegen 
§§ 2078, 2281. Für den Zwangsvergleich KO. § 196. Für Kauf des 
Anteils einer Gesellschaft m. b. H. E. R. 68 08. 
3. Jedes wissentliche, auf Täuschung berechnete Verhalten (&. JW. 
05 6 , 09 208, Gr. 48 505, R. 60 11) (zivilrechtlicher Betrug, im Gegensatz 
zu St GB. § 263) ist an und für sich und ohne Rücksicht darauf, ob eine 
Schädigung des Getäuschten stattgefunden hat oder beabsichtigt wird (Z. 
JW. 1265) widerrechtlich. Auch das arglistige Verschweigen wird betroffen 
(§§ 443, 476, 540, 637), Z., JW. 04 16, 05 192 228, 08 1476, 11 “1, Gr. 51 885, 
aber nicht das grobfahrlässige, &. JW. O6 130. Eine unbegrenzte Offen- 
barungspflicht besteht aber gegenüber dem Vertragsgegner nicht, Z. JW. 
O6 329, 11 570. — Uber dolus eventualis E. JW. 11 215. Der (selbstver- 
ständlich vor Abschluß des Geschäfts, S. JW. 04 107) erregte oder benutzte 
Irrtum braucht kein Geschäftsirrtum im Sinne des §8 119 zu sein, kann 
sich vielmehr auf an sich unwesentliche Punkte, auch auf den nicht er- 
klärten Beweggrund (8 119 A. 4) beziehen, z. B. die Kreditwürdigkeit, 
E. JW. 01 832, R. 6915, die Eigenschaft als Vollkaufmann, 3. R. 557.
	        
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