III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 73
Lgl. E. Gr. 48226, JW. 03 B. 106, 12 65. Bezüllich des Absatzes E. JW.
06 #8. Es genügt, daß der Erklärende durch den Irrtum mit bestimmt
ist, sich zu erklären oder sich so (Preis, Menge) zu erklären, Z. JW.
03 N 4, 05 ½.238, 10 66, 11 275, R. 77 3 9. Das kann auch bei sog. An-
preisungen, die als solche nicht durchschaut waren (grobe Fahrlässigkeit des
Nichterkennens steht nicht entgegen, — JW. 11 275), der Fall sein, . JW.
07“ . Über unrichtige Bilanzen ZS. JW. 10 5#8. Unterschied zwischen
dolus causam dans und incidens im alten Sinne hat keine Bedeutung
mehr, ZE. JW. 10 799. 8 779 hindert nicht die Anfechtung eines Vergleichs
wegen Täuschung, Z. JW. 05 2#es. — Anfechtung wegen Täuschung schließt
die A. wegen Irrtums in sich, E. JW. 08 143/. Sie ist gleich letztrer
soweit ausgeschlossen, als die Gewährleistungsvorschriften einsetzen, Z. R.
70½, §9119 M. 7.
4. Die Drohung ist an und für sich noch nicht widerrechtlich, son-
dern wird es nur, wenn das Mittel widerrechtlich oder der Zweck (im
Gegensatz zum unbeabsichtigten Erfolg, ZE. R. 59 319) unberechtigt ist, 4.
Gr. 48 118, 50 910, 54 88, 55 666, JW. 05 1064, 09 „„ — Vgl. 8 229.
E. JW. 00 1½. Bloße Benutzung einer Zwangslage oder Angst genügt
nicht, auch nicht der Hinweis auf sich von nelos ergebende Möglich-
keiten, E. Sachs. 15"½#6. Vgl. aber § 138 A. 3.
5. Um eine Drohung (vis compulsiva) handelt es sich nur dann,
wenn eine Erklärung abgegeben ist. Bei körperlicher Überwältigung
(sog. vis absoluta) bedarf es keiner Anfechtung. — Nähere Erforder-
ase der Drohung sind nicht aufgestellt. Es kommt nur darauf an, daß
der Erklärende durch die Drohung bestimmt ist, 2. Sachs. 11 34. —
Schädigung, insbes. vermögensrechtl. nicht erforderlich, Z. JW. 10 704.
6. Folge §88 142 bis 144, 139. Bestätigung erst nach Beendigung
der Zwangslage oder des Irrtums, E. R. 60 371. Frist § 124. Schadens-
ersatz (negatives Interesse § 122) unabhängig von der Anfechtung, bei
dem Vorhandensein der Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung
(68 823 ff., 852, insbes. § 826). Die Anfechtung macht in jedem Falle
das Geschäft gegenüber allen Beteiligten unwirksam (§ 142), und zwar
bei der Drohung, gleichviel ob sie von einem Beteiligten ausgegangen
ist oder nicht, 3. JW. 06 48. Anders bei der Täuschung nach Abs. 2.
— Anfechtung des Kaufs eines Anteils einer GmbH. braucht nicht
gegen diese gerichtet zu werden, E. R. 77128. — §9 3182. — Bei dem
Stehenbleiben bei dem Geschäfte unter Umständen positives Erfüllungs-
interesse 8 122 A. 7, 88 242, 280, 252, 463, Z. R. 59 157, 62 385, 63 112,
66 335, Gr. 48 286, 49 589, JW. 09 905, 11 218. 398. Nicht Rücknahme der
Anfechtung behufs Geltendmachung von Schadensersatz, Z. R. 741 oder
lauch nicht eventuell) Stehenbleiben beim Vertrage unter Geltendmachung
der Verzugsfolgen #. R. 75 238. — Abwehr von Arglist auch ohne An-
sechtung E. Sachs. 14 20.
7. Die von dem Beteiligten verübte Täuschung wirkt gegen jeder-
wann, gleichwohl kann die Anfechtungsklage gegen einen der mehreren
Beteiligten allein gerichtet werden, . R. 65 100. Dagegen verpflichtet
die von einem Dritten ausgeführte Täuschung zwar diesen Dritten zum
Schadensersatz (A. 6). Aber sie berechtigt zur Anfechtung ohne weiteres