Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 2. Tit.: Willenserklärung. 73 
Lgl. E. Gr. 48226, JW. 03 B. 106, 12 65. Bezüllich des Absatzes E. JW. 
06 #8. Es genügt, daß der Erklärende durch den Irrtum mit bestimmt 
ist, sich zu erklären oder sich so (Preis, Menge) zu erklären, Z. JW. 
03 N 4, 05 ½.238, 10 66, 11 275, R. 77 3 9. Das kann auch bei sog. An- 
preisungen, die als solche nicht durchschaut waren (grobe Fahrlässigkeit des 
Nichterkennens steht nicht entgegen, — JW. 11 275), der Fall sein, . JW. 
07“ . Über unrichtige Bilanzen ZS. JW. 10 5#8. Unterschied zwischen 
dolus causam dans und incidens im alten Sinne hat keine Bedeutung 
mehr, ZE. JW. 10 799. 8 779 hindert nicht die Anfechtung eines Vergleichs 
wegen Täuschung, Z. JW. 05 2#es. — Anfechtung wegen Täuschung schließt 
die A. wegen Irrtums in sich, E. JW. 08 143/. Sie ist gleich letztrer 
soweit ausgeschlossen, als die Gewährleistungsvorschriften einsetzen, Z. R. 
70½, §9119 M. 7. 
4. Die Drohung ist an und für sich noch nicht widerrechtlich, son- 
dern wird es nur, wenn das Mittel widerrechtlich oder der Zweck (im 
Gegensatz zum unbeabsichtigten Erfolg, ZE. R. 59 319) unberechtigt ist, 4. 
Gr. 48 118, 50 910, 54 88, 55 666, JW. 05 1064, 09 „„ — Vgl. 8 229. 
E. JW. 00 1½. Bloße Benutzung einer Zwangslage oder Angst genügt 
nicht, auch nicht der Hinweis auf sich von nelos ergebende Möglich- 
keiten, E. Sachs. 15"½#6. Vgl. aber § 138 A. 3. 
5. Um eine Drohung (vis compulsiva) handelt es sich nur dann, 
wenn eine Erklärung abgegeben ist. Bei körperlicher Überwältigung 
(sog. vis absoluta) bedarf es keiner Anfechtung. — Nähere Erforder- 
ase der Drohung sind nicht aufgestellt. Es kommt nur darauf an, daß 
der Erklärende durch die Drohung bestimmt ist, 2. Sachs. 11 34. — 
Schädigung, insbes. vermögensrechtl. nicht erforderlich, Z. JW. 10 704. 
6. Folge §88 142 bis 144, 139. Bestätigung erst nach Beendigung 
der Zwangslage oder des Irrtums, E. R. 60 371. Frist § 124. Schadens- 
ersatz (negatives Interesse § 122) unabhängig von der Anfechtung, bei 
dem Vorhandensein der Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung 
(68 823 ff., 852, insbes. § 826). Die Anfechtung macht in jedem Falle 
das Geschäft gegenüber allen Beteiligten unwirksam (§ 142), und zwar 
bei der Drohung, gleichviel ob sie von einem Beteiligten ausgegangen 
ist oder nicht, 3. JW. 06 48. Anders bei der Täuschung nach Abs. 2. 
— Anfechtung des Kaufs eines Anteils einer GmbH. braucht nicht 
gegen diese gerichtet zu werden, E. R. 77128. — §9 3182. — Bei dem 
Stehenbleiben bei dem Geschäfte unter Umständen positives Erfüllungs- 
interesse 8 122 A. 7, 88 242, 280, 252, 463, Z. R. 59 157, 62 385, 63 112, 
66 335, Gr. 48 286, 49 589, JW. 09 905, 11 218. 398. Nicht Rücknahme der 
Anfechtung behufs Geltendmachung von Schadensersatz, Z. R. 741 oder 
lauch nicht eventuell) Stehenbleiben beim Vertrage unter Geltendmachung 
der Verzugsfolgen #. R. 75 238. — Abwehr von Arglist auch ohne An- 
sechtung E. Sachs. 14 20. 
7. Die von dem Beteiligten verübte Täuschung wirkt gegen jeder- 
wann, gleichwohl kann die Anfechtungsklage gegen einen der mehreren 
Beteiligten allein gerichtet werden, . R. 65 100. Dagegen verpflichtet 
die von einem Dritten ausgeführte Täuschung zwar diesen Dritten zum 
Schadensersatz (A. 6). Aber sie berechtigt zur Anfechtung ohne weiteres
	        
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