78 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
2. Gewillkürte Schriftform §. 127.
Die Vorschriften des §. 126 gelten im Zweifel auch
für die durch Rechtsgeschäft bestimmte? schriftliche Form. Zur
Wahrung der Form genügt jedoch, soweit nicht ein anderer
Wille anzunehmen ist, telegraphische Uebermittelung und bei
einem Vertrage Briefwechsel"; wird eine solche Form gewählt,
so kann nachträglich eine dem §. 126 entsprechende Beurkundung
verlangt werden.“
1 92, 93, 941, I a 106 IIb 123, III 123. M. I1, 185. Prot. I, 90.
D. 23. — Geänd. d. RTS.
1. Einl. II8, ZE. R. 71 261.
2. Die durch Vertrag vereinbarte Form kann sich auf den Ver-
trag selbst oder auf später vorzunehmende Rechtsgeschäfte, z. B. eine
Kündigung beziehen. In einseitigen Rechtsgeschäften wird nur der
zweite Fall vorkommen. Aus dem bloß mündlichen Vertrage geht auch
ein Recht auf Abschluß in Schriftform nicht hervor. § 154 7.
3. Abgabe der Originaldepesche an das Telegraphenamt, bringt
den Geschäftswillen des Erklärenden zum Ausdruck, E. R. 46 *s
4. Unterschrift auch bei Briefen nicht erforderlich; ß 126 bleibt
insoweit außer Anwendung. Unerheblich die Versäumung des bestimmten
Einschreibens bei Zugang, E. R. 777.
5. Von dem Empfänger bzw. der anderen Partei.
3. Beurkundung eines Vertrages §. 128.
Ist durch Gesetzu gerichtliche oder? notarielle Beurkun-
dung" eines Vertrags5 vorgeschrieben, so genügt" es, wenn zu-
nächst der Antrag und sodann die Annahme'" des Antrags
von einem Gericht oder einem Notar beurkundet wird.“
II 106 a, IIb 124, III 124. M. I, 186. Prot. V, 429. D. 28.
1. Vereinbarte Beurkundung §8 1542.
2. Diese Alternative kann das Landesrecht beseitigen. EG. a. 141.
3. In den Fällen der a. 142, 143 kann das Landesrecht andere
Beamte oder Behörden zuständig machen; aber auch hier findet § 128
Anwendung, 4. R. 68 398. Auch in den Fällen der §8 1718, 1720 ge-
nügt eine öffentliche Urkunde im Sinne der 8PO. § 415. — FGG.
88 167, 191.
4. Zu unterscheiden von der bloßen Unterschriftsbeglaubigung
(§ 129), E. Sachs. 11241. Gesetzliche Fälle 88 81, 311, 312, 313, 518,
873, 877, 880, 1017, 1491, 14922, 1501, 1516, 1517, 1730, 1748,
2033, 2282, 2291, 2296, 2348, 2351, 2352, 2371, 2385, HGB. 8§§ 182,
188, 190, 259, 321, W0. 9 82. 3. § 794 Nr. 5 gsäh v. 20. 4. 92
u. v. 20. 5. 98 §§ 2, 15 (ZE. JW. 06 401), RG. v. 12. ö. 01 § 17. —
Formen regeln FJG. §§ 167 bis 184 mit § 198. E. 61 6, Bay.
6457. Über Ersatz durch Vergleich vor dem Prozeßgericht, E. KG. 34 15
u. § 125 A. 1 a. E. R. v. 1. 5. 78 und für Heer und Marine im