Metadata : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

1156  Viertes  Buch.  Familienrecht.

verhältnißmäßige  Kosten  geschehen  kann.“  In  wichtigen  Angelegenheiten"
  soll  die  Anhörung  auch  ohne  Antrag  erfolgen;  wichtige
Angelegenheiten  sind  insbesondere  die  Volljährigkeitserklärung,
die  Ersetzung  der  Einwilligung  zur  Eheschließung  im  Falle  des
8.  1304,  die  Ersetzung  der  Genehmigung  im  Falle  des  §.  1337.
die  Entlassung  aus  dem  Staatsverband?  und  die  Todeserklärung.

Die  Verwandten  und  Verschwägerten  können  von  dem
Mündel  Ersatz  ihrer  Auslagen?  verlangen;  der  Betrag  der

Auslagen  wird  von  dem  Vormundschaftsgerichte  festgesetzt.  10
1  1678,  272  Satz  2,  1657  Sat  2,  II  1706,  1I  b  1825,  III  1823.  M.  IT,
#1008,  1149.  Prot.  IV,  757,  755,  796.
1.  Unterlassung  s.  8  1673  A.  1.
2.  in  allen  Angelegenheiten,  in  denen  diese  es  beantragen.  In
wichtigen  auch  von  Amts  wegen.
3.  §§  1589,  1590.  Uber  Zahl  und  Gradesnähe  entscheidet  das
VG.  selbst.  Es  ist  nicht  an  die  nächsten  gebunden.
4.  formlos,  keine  eigentliche  Vernehmung,  auch  in  Form  einer
Besprechung;  auch  schriftlich.  5.  nicht:  soweit  tunlich,  wie  in  §  127..
6.  Nach  dem  Ermessen  des  VG.s.  Vgl.  auch  38  13082,  1073,  13ti2  7
7.  8  1827:;  StA.  S§  13  ff.  u.  14  a.  a.  41  II.
8.  88  13  bis  18.  3  PO.  8§  9060  ff.
9.  keine  Entlohnung.  Nicht  Ersatz  für  entgangenen  Gewinn  oder
Verdienst.
10.  Festsetzung  durch  VWG.  Nach  Festsetzung  Klage,  wenn  nicht
landesrechtlich  Zwangsvollstreckung  aus  dem  Feststellungebeschlusse  j.  P.
FG.  a.  14,  B.  a.  1332,  H.  A.FGG.  a.  28.

Haftung
des  Vormundschafts-Richters  8.  1848.

Verletzt  der  Vormundschaftsrichter  vorsätzlich  oder  fahrlässig
die  ihm  obliegenden  Pflichten  1,  so  ist  er  dem  Mündel?  nach
§.  9§39  Abs.  1,  3  verantwortlich.

1  1702,  11I  1739,  IID  1826,  III  1821.  M.  Ir,  1190.  Prot.  IV.  2
bis  825.

.  Vgl.  8  167J.  Eine  Pflichtverletzung  liegt  jedesmal  vor,  wenn
die  Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Vormunds  mangelhaft  geführt
  wird.  So  z.  B.  wenn  nicht  dafür  gesorgt  wird,  daß  das  Mündel
geld  in  mündelmäßigen  Papieren  angelegt  wird  —  pgl.  indessen  hinsichtlich
  des  Zeitpunkts  J¾.  JW.  08  342  u.  §  1840  A.  2  —,  wenn  bei  der
Hinterlegung  (8  181.,  nicht  auf  Beifügung  des  Sperrvermerks  Bedacht
genommen  wird,  wenn  bei  Erteilung  der  Genehmigung  zu  Rechts
geschäften  nicht  mit  der  nötigen  Sorgfalt  vorgegangen  wird,  wenn  bei
Gefährdung  der  Person  oder  des  Vermögens  des  Mündels  nicht  eingeschritten
  wird,  wenn  die  Rechnung  des  Vormunds  nicht  rechnerisch
und  sachlich  geprüft  wird  §  184  3,  u.  u.  m.  Ersatzpflicht  nur  bei  ursächl.
Zusammenhang  zwischen  Pflichtverletzung  und  Schaden.