III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 3. Tit.: Vertrag. 97
a) Gesetzliche Annahmefrist §. 147.
Der einem Anwesenden gemachte Antrag kann nur sofort?
angenommen werden.3 Dies gilt auch von einem mittelst Fern-
sprechers von Person zu Person“ gemachten Antrage.
Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur? bis
zu dem Zeitpunkt angenommen" werden, in welchem der An-
tragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Um-
ständen? erwarten darf.
1 88, 34, IIà 120, IIb 143, III 148. M. I, 168. Prot. I, 78. D. 21.
1. 8 130 A. 2. E. Bay. 644.
2. Das ist mehr als unverzüglich (§ 124). Daß Schweigen (§ 125
A. 3) Annahme sei, ist damit nicht gesagt, 2. JW. 11 .
3. Ausnahme § 148.
4. also ohne Dazwischentritt von Mittelspersonen. &. JW. O5
5. Ausnahme § 148.
6. Annahme ist hier nicht der Annahmeentschluß und dessen Formu-
lierung, sondern der Empfang durch den Antragenden (§ 130 A. 3), mit
dem der Vertrag zeitlich vollendet wird, ohne daß Rückziehung eintritt.
7. nach richterlichem Ermessen. Er kann regelmäßige Tätigkeit
der Überbringungsmittel für Antrag und Antwort, Anwesenheit in Wohn-
ort und Wohnung, sowie geschäftsmäsig pünktliche Absendung der Aut-
wort erwarten. E. R. 437/, 59 800, JW. 10 ½.
5) Gewillkürte Annahmefrist §. 148.
Hat der Antragende für die Annahme des Antrags eine
Frist bestimmt:, so kann die Annahme nur innerhalb der Frist2
erfolgen.
1 82, IIa 121, IIbD 144, 111I 144. M. 1, 168. Prot. I, 77. D. 24.
1. E. R. 53% Für Anträge unter Anwesenden wie unter Ab-
wesenden. Erstere sind dann im weiteren wie Anträge unter Abwesenden
zu behandeln — Klausel „sofort bei Empfang zu antworten“, F. R.
50 w. — Bestimmung einer Bedingung E. R. 48 1.
2. Berechnung gemäß 8§8 186 ff. Annahme muß innerhalb der
Frist, deren Bestimmung zunächst im Sinne des Bestimmenden aus-
zulegen ist, dem Antragenden gugehen (§8 130, 147 A. 6, 4. JW. 03 R.1).
— E. R. 43 50, 56 0 52, Gr. 52788. .8149 a. E.
3. Verspätete Annahme S. 149.
Ist eine dem Antragenden verspätet zugegangene Annahme-
erklärung dergestalt abgesendet worden, daß sie bei regelmäßiger
Beförderung ihm rechtzeitig zugegangen sein würde?, und mußte
der Antragende dies erkennen, so hat er die Verspätung dem
Annehmenden unverzüglich" nach dem Empfange der Erklärung
Bürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. l.