108 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
jügen, wenn auch nicht zu ihren eigenen Gunsten (&. R. 49 125), so doch
auch nicht im Namen und Interesse eines bestimmten Vertretenen, son-
dern zur Durchführung der ihnen im allgemeinen, jedenfalls nicht auf
cine bestimmte Person beschränkten, Interesse gestellten Aufgabe aus-
üben. Ferner der Grundstückspfleger (obgleich in ZPO. 88 58, 787
Vertreter genannt, vgl. § 928). die Pfleger der §§ 1911 bis 1919, der
Nachlaßpfleger (8§ 1960) und der Pfleger zur Wahrung der Rechte der
Versicherten nach R. v. 12.5. 01 8 62, weil es hier an dem zum Be-
griff der Vertretung gehörigen, bestimmten, vertretenen Subjekte fehlt,
ebenso der „Vertreter“ einer von der Immobiliarzwangsversteigerung
ausgeschlossenen Forderung, 36. 8 65. Für Pr. auch Universitäts-
guästur (Kab.Order v. 5. 2. 44, 26. 9. 45), Vertreter der durch ein Aus-
einandersetzungsverfahren begründeten emeinschaftl. Angel. (G. v. 2. 4. 87).
Bei der Verfügungsmacht des Vorstandes eines Vereins oder einer
Stiftung (§8§ 26., 30, 86) handelt es sich begrifflich nicht um Vertre-
tung, sondern um Organe, welche den juristischen Personen zur Willens-
äußerung notwendig sind. Auch die Stellung des geschä eitsführenden
Gesellschafters (§ 710) und des Ehemannes als Verwalters des ein-
gebrachten Guts oder des Gesamtguts (88 1363, 1380, 1443) ist, da
das eigene Interesse mit in Betracht kommt, keine einfache Vertretung
in fremdem Namen. UÜbrigens ist der Erwerb des Mannes für die
Frau nach § 1381, des Vaters für das Kind nach § 1646 unabhängig
davon, ob ein Handeln im Namen der Frau oder des Kindes statt-
gefunden hat. Eigenartig auch der Pfandhalter bzw. Vertreter der
„Besitzer von Schuldverschreibungen“ nach §§ 1189, 1270 und RG. v.
4. 12.99 §§ 16, 17. Der Treuhänder bei Hypothekenbanken (88 29 ff.
RG. v. 13. 7. 99) ist kein Vertreter. Keine Anwendung finden die
über Vertretung gegebenen Vorschriften auf den, im BG#. nicht be-
sonders geordneten Fall der sog. indirekten Stellvertretung, in welchem
zwar im Interesse und für Rechnung eines Vertretenen, aber im eigenen
Namen gehandelt wird, da hier lediglich der Vertreter als Geschäftsherr
anzusehen ist und Rechte erwirbt, E. R. 5826, aber auch E. JW. 10 1000.
Modifikationen für das handelsrechtliche Kommissionsgeschäft, HGB.
88 383 ff., insb. § 392, KO. § 44. Grenze zwischen dem Vertreter im
Willen und dem bloßen Ubermittler der mündlichen oder schriftlichen
Willenserklärung (Bote, § 120), kann praktisch zweifelhaft werden. —
Der bloße Vertragsgehilfe (Agent (/72. Gr. 49 “), Mäkler, 88 652 ff.,
Handlungsagent HG. 88 84 ff., Handelsmäkler H#. 88 93 ff.) ist kein
Vertreter. — Die Vorschriften dieses Titels beziehen sich zum Teil nur
auf den Fall der Vollmacht (§§ 166, 167 bis 1767. Im übrigen um-
fassen sie alle Fälle direkter Stellvertretung. — Es ist auch der Fall
des Vertreters ohne Vertretungsmacht berücksichtigt (88§ 177 bis 180).
— Für Prokura und Handlungsvollmacht HGB. g8 48 bis 58, Korre-
wondentreeder 8§ 492 bis 499., Schiffer 8§ 526 ff., Prokuraindossament
W. u. 17
*7 Einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (A.“ vor § 104,
Wirksamkeit nach §8§ 130 ff.), welches als abstraktes Geschäft (A.' Abs. 3
a. E. vor § 104, 4. JW. O7 , (0/8 55) von dem Rechtsverhältnis zwischen