Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 109 
dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (Dienstvertrag § 611, 
Werkvertrag § 631, Auftrag §8 662, Gesellschaftsvertrag 8 710) durchaus 
zu scheiden ist. § 168. Der durch Auslegung (88§ 133, 157) zu er- 
mittelnde Inhalt bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht. Man 
unterscheidet danach Generalvollmacht und Spezialvollmacht. Letztere wird 
jetzt durch die erste stets ersetzt, da das BG#B. nirgends Spezialvollmacht 
verlangt. Vgl. dagegen ZPO. § 613. Vollmacht zur Empfangnahme 
eines Antrags begründet noch nicht die Macht zur Annahme, 2. R. 497. 
Durch Auslegung zu ermitteln, ob die Bevollmächtigung mehrerer jedem 
inzelnen für sich allein oder nur allen zusammen die Vertretungsmacht 
gibt. Wegen gegenseitiger Substitution Z2. R. 485°“, JW. 01872 20, 
KG. 21 1060. Ein besonderer Fall in § 1189. Einen gesetzlich bestimmten 
Inhalt hat die Prozeßvollmacht (§ 81 3 PO.), dazu . R. 55 7/1. Die 
Praxis erstreckt sie auf alle in der Form der Prozeßhandlungen, münd- 
lich oder in vorbereitendem Schriftsatz (ZK. R. 53 148), vorgenommenen 
Rechtsgeschäfte und Erklärungsempfänge (Anfechtung, Aufrechnung, Rück- 
rrittserklärung, Kündigung), die auf den Gegenstand des Rechtsstreits 
Bezug haben, § 143 A.1, § 388 A. 1. — Zu urnterscheiden die, 
übrigens mit der Vollmacht kombinierbare, Ermächtigung, im eigenen 
Namen über fremde Rechte zu verfügen, 2. R. 5335/ oder sie auf eigene 
Seahr und Kosten gerichtlich geltend zu machen . R. 73 405. —0 
O. a. 29. 
I. Mit Vertretungsmacht S. 164. 
Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm 
zustehenden Vertretungsmacht? im Namen des Vertretenen 
abgiebt, wirkt“ unmittelbar für und gegen den Vertretenen.5 
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im 
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, 
daß sie in dessen Namen erfolgen soll.“ 
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht er- 
kennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen 
Namen zu handeln, nicht in Betracht.7 
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende An- 
wendung, wenn eine gegenüber einem Anderen abzugebende 
Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.5 
1 116, Ia 134, IIb 160, III 160. M. I, 225. Prot. I, 186. D. 
1. A.“ vor 8 104. Z. R. 63 10. Wegen Mitteilung einer S Schn- 
lberahe . JW. 08210. 
* Fleichviel- ob durch Vollmacht begründet oder nicht (A. * vor 
9164). Uber die Arten der Begründung der Vertretungsmacht E. KG. 
35 S — HGB. g 526. — Vertreten wird beim Börsenhandel die „Auf- 
gabe“, S. R. 655. 
*1. 3. Gegensatz: indirekte Stellvertretung. A.“ vor § 164. J. R. St. 
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