III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 109
dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten (Dienstvertrag § 611,
Werkvertrag § 631, Auftrag §8 662, Gesellschaftsvertrag 8 710) durchaus
zu scheiden ist. § 168. Der durch Auslegung (88§ 133, 157) zu er-
mittelnde Inhalt bestimmt den Umfang der Vertretungsmacht. Man
unterscheidet danach Generalvollmacht und Spezialvollmacht. Letztere wird
jetzt durch die erste stets ersetzt, da das BG#B. nirgends Spezialvollmacht
verlangt. Vgl. dagegen ZPO. § 613. Vollmacht zur Empfangnahme
eines Antrags begründet noch nicht die Macht zur Annahme, 2. R. 497.
Durch Auslegung zu ermitteln, ob die Bevollmächtigung mehrerer jedem
inzelnen für sich allein oder nur allen zusammen die Vertretungsmacht
gibt. Wegen gegenseitiger Substitution Z2. R. 485°“, JW. 01872 20,
KG. 21 1060. Ein besonderer Fall in § 1189. Einen gesetzlich bestimmten
Inhalt hat die Prozeßvollmacht (§ 81 3 PO.), dazu . R. 55 7/1. Die
Praxis erstreckt sie auf alle in der Form der Prozeßhandlungen, münd-
lich oder in vorbereitendem Schriftsatz (ZK. R. 53 148), vorgenommenen
Rechtsgeschäfte und Erklärungsempfänge (Anfechtung, Aufrechnung, Rück-
rrittserklärung, Kündigung), die auf den Gegenstand des Rechtsstreits
Bezug haben, § 143 A.1, § 388 A. 1. — Zu urnterscheiden die,
übrigens mit der Vollmacht kombinierbare, Ermächtigung, im eigenen
Namen über fremde Rechte zu verfügen, 2. R. 5335/ oder sie auf eigene
Seahr und Kosten gerichtlich geltend zu machen . R. 73 405. —0
O. a. 29.
I. Mit Vertretungsmacht S. 164.
Eine Willenserklärung, die Jemand innerhalb der ihm
zustehenden Vertretungsmacht? im Namen des Vertretenen
abgiebt, wirkt“ unmittelbar für und gegen den Vertretenen.5
Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im
Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben,
daß sie in dessen Namen erfolgen soll.“
Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht er-
kennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen
Namen zu handeln, nicht in Betracht.7
Die Vorschriften des Abs. 1 finden entsprechende An-
wendung, wenn eine gegenüber einem Anderen abzugebende
Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.5
1 116, Ia 134, IIb 160, III 160. M. I, 225. Prot. I, 186. D.
1. A.“ vor 8 104. Z. R. 63 10. Wegen Mitteilung einer S Schn-
lberahe . JW. 08210.
* Fleichviel- ob durch Vollmacht begründet oder nicht (A. * vor
9164). Uber die Arten der Begründung der Vertretungsmacht E. KG.
35 S — HGB. g 526. — Vertreten wird beim Börsenhandel die „Auf-
gabe“, S. R. 655.
*1. 3. Gegensatz: indirekte Stellvertretung. A.“ vor § 164. J. R. St.
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