Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1834. (11)

35:

 

 

 

Gegenstand  der  Sportel.  Sportel-Betrag.
-  Procente.si.kr.
anzusetzen,  und
c)  fuͤr  die  Abscheidung  eines  wegen  besonderer  Verhaͤltnisse
  gemeinschaftlich  verwalteten  Pfleg  Bermogens,
wie  für  die  Rechnungs-Stelllg  —  —  23o0
bis  25—
2)  Für  die  Revision  und  Abhör  der  Vormundschafts=  und
Gant-Rechnungen  ist  mit  Ausschluß  aller  sonstigen  Anrechnungen,
  namentlich  unter  Aufhebung  des  —  biöher
noch  als  Sportel  beibehaltenen  Stempel-Surrogats,  als
Sportel  zu  entrichten:
bei  einem  Aktiv-Vermögen  von  600  fl.  und  darunter  je  vo#n-  6  n
100  fl.  44—  12
von  400  fl.  an  bis  auf  800  fl.  von  jedem  weiteren  100  fl.  1#8  —  8
—  800  fl.  —  —  1,200  fl.  —  —  —  313  —"å3"
—1,200fl.——4,000fl.  —  —  —  35  —  2
—  4,  000  fl.  —  —  10,000fl.  —  —  —  ð  —  1
und  von  lehbter  Summe  an  125.  —  3
so  daß  die  Sportel  betraͤgt  bei  einem  „  Vermögen  von  r  voo  fl.  —  —  48
800  fl.  —  1|12
1,  200  fl.  —  1124
4,  000  fl.  .  —  2  20
10,000  fl.  —  520
50,  000  fl.  —  5.—
u.  s.  f.
Insbesondere  ist  zu  entrichten:
à)  für  die  Revision  und  Abhbr  einer  Anstands-Rechnung  JVier  Drittel)der  vorbeb)
  für  die  Revision  u.  Abhör  einer  Grundstocks-Rachweisungin  *  —