35:
Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag.
- Procente.si.kr.
anzusetzen, und
c) fuͤr die Abscheidung eines wegen besonderer Verhaͤltnisse
gemeinschaftlich verwalteten Pfleg Bermogens,
wie für die Rechnungs-Stelllg — — 23o0
bis 25—
2) Für die Revision und Abhör der Vormundschafts= und
Gant-Rechnungen ist mit Ausschluß aller sonstigen Anrechnungen,
namentlich unter Aufhebung des — biöher
noch als Sportel beibehaltenen Stempel-Surrogats, als
Sportel zu entrichten:
bei einem Aktiv-Vermögen von 600 fl. und darunter je vo#n- 6 n
100 fl. 44— 12
von 400 fl. an bis auf 800 fl. von jedem weiteren 100 fl. 1#8 — 8
— 800 fl. — — 1,200 fl. — — — 313 —"å3"
—1,200fl.——4,000fl. — — — 35 — 2
— 4, 000 fl. — — 10,000fl. — — — ð — 1
und von lehbter Summe an 125. — 3
so daß die Sportel betraͤgt bei einem „ Vermögen von r voo fl. — — 48
800 fl. — 1|12
1, 200 fl. — 1124
4, 000 fl. . — 2 20
10,000 fl. — 520
50, 000 fl. — 5.—
u. s. f.
Insbesondere ist zu entrichten:
à) für die Revision und Abhbr einer Anstands-Rechnung JVier Drittel)der vorbeb)
für die Revision u. Abhör einer Grundstocks-Rachweisungin * —