Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 117 
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht 
gekannts, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens ver- 
pflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf 
die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des 
Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit 
des Vertrags hat.7 
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den 
Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der 
Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäfts- 
fähigkeit beschränkt war?, es sei denn, daß er mit Zustimmung10 
seines gesetzlichen Vertreters 11 gehandelt hat. 
1 125, IIà 146, I1b 175, 111 175. M. 1, 243. Prot. I, 156. D. 29.— 
380. 8 35. 
1. Direkter Stellvertreter (A.“ vor § 164). Findet auch daun Au- 
wendung, wenn der Vertreter als gesetzlicher Vertreter oder als Vorstand 
einer juristischen Person oder als Verfüger über fremde Rechte außerhalb 
des Falles der eigentkichen Stellvertretung aufgetreten ist, nicht aber, 
wenn der Vertragsschließende namens anderer Personen gehandelt hat, 
K. N. 521". Vgl. aber §8 16433, 1829, 1830, 1832. 
2. Behauptungs- und Beweislast hat Vertreter. 
3. 88 262 bis 265. 
-4. E. R. 7398. In erster Linie gemäß 889 241 ff. Vgl. 8 280 
bis 283, 286. Auf ein Versprechen oder eine Garantie der Erfüllung 
ist diese Pflicht nicht zurückzuführen. Auch von einem Verschulden hängt 
sie nicht ab, E. R. 60 2468. Vgl. aber Abf. 2. 
5. 88 249 ff. Positives oder Erfüllungsinteresse, § 122 A. 8. 
G. § 121 A. 4. 7. R. 58 2, 59 157, Gr. 51 208. Vgl. 8 122 
A.7 u. 8. Abw. W. a. 95. 
. E. Gr. 46 7°8. § 122 A. 9. Ebenso nicht, wenn der andere 
Teil nach § 178 widerruft. 9. 88 165, 104, 106, 114. 
10. Einwilligung oder Genehmigung §§ 182 bis 184, 107 bis 110. 
11. 8 105 A. 4, 8 114 M. 1 u. 2. 
2. Einseit. Rechtsgeschäft 8. 180. 
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne 
Vertretungsmacht unzulässig.¾ Hat jedoch derjenige, welchem 
gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von 
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme 
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet? oder ist er damit einver- 
standen gewesens, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht 
handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende 
Anwendung." Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechts- 
 
	        
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