III. Abschn.: Rechtsgeschäfte. 5. Tit.: Vertretung. Vollmacht. 117
Hat der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht
gekannts, so ist er nur zum Ersatze desjenigen Schadens ver-
pflichtet, welchen der andere Theil dadurch erleidet, daß er auf
die Vertretungsmacht vertraut, jedoch nicht über den Betrag des
Interesses hinaus, welches der andere Theil an der Wirksamkeit
des Vertrags hat.7
Der Vertreter haftet nicht, wenn der andere Theil den
Mangel der Vertretungsmacht kannte oder kennen mußte. Der
Vertreter haftet auch dann nicht, wenn er in der Geschäfts-
fähigkeit beschränkt war?, es sei denn, daß er mit Zustimmung10
seines gesetzlichen Vertreters 11 gehandelt hat.
1 125, IIà 146, I1b 175, 111 175. M. 1, 243. Prot. I, 156. D. 29.—
380. 8 35.
1. Direkter Stellvertreter (A.“ vor § 164). Findet auch daun Au-
wendung, wenn der Vertreter als gesetzlicher Vertreter oder als Vorstand
einer juristischen Person oder als Verfüger über fremde Rechte außerhalb
des Falles der eigentkichen Stellvertretung aufgetreten ist, nicht aber,
wenn der Vertragsschließende namens anderer Personen gehandelt hat,
K. N. 521". Vgl. aber §8 16433, 1829, 1830, 1832.
2. Behauptungs- und Beweislast hat Vertreter.
3. 88 262 bis 265.
-4. E. R. 7398. In erster Linie gemäß 889 241 ff. Vgl. 8 280
bis 283, 286. Auf ein Versprechen oder eine Garantie der Erfüllung
ist diese Pflicht nicht zurückzuführen. Auch von einem Verschulden hängt
sie nicht ab, E. R. 60 2468. Vgl. aber Abf. 2.
5. 88 249 ff. Positives oder Erfüllungsinteresse, § 122 A. 8.
G. § 121 A. 4. 7. R. 58 2, 59 157, Gr. 51 208. Vgl. 8 122
A.7 u. 8. Abw. W. a. 95.
. E. Gr. 46 7°8. § 122 A. 9. Ebenso nicht, wenn der andere
Teil nach § 178 widerruft. 9. 88 165, 104, 106, 114.
10. Einwilligung oder Genehmigung §§ 182 bis 184, 107 bis 110.
11. 8 105 A. 4, 8 114 M. 1 u. 2.
2. Einseit. Rechtsgeschäft 8. 180.
Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft ist Vertretung ohne
Vertretungsmacht unzulässig.¾ Hat jedoch derjenige, welchem
gegenüber ein solches Rechtsgeschäft vorzunehmen war, die von
dem Vertreter behauptete Vertretungsmacht bei der Vornahme
des Rechtsgeschäfts nicht beanstandet? oder ist er damit einver-
standen gewesens, daß der Vertreter ohne Vertretungsmacht
handele, so finden die Vorschriften über Verträge entsprechende
Anwendung." Das Gleiche gilt, wenn ein einseitiges Rechts-