Full text : Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Neunter Band. 1852-1853. (9)

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neß  einfachen  Betrages  vermehrt  worden,  den  Antheil  des  Königreiches  Hannever  und
des  Herzogthumco  Oldenburg,  der  übrige  Theil  den  Antheil  der  anderen  kontahirenden
Staaten  bildet,  welche  Antheile  sodann  zwischen  den  vorgenannten  Staaten,  nach  dem
Verbällnisse  ihrer,  dem  Zollvereine  angehörenden  Bevölkerung  zur  Vertheilung  kommen.
2)  Von  den  nach  den  Abrechnungen  zu  leistenden  Herauszahlungen  kommen  für  den
die  Zahlung  leistenden  Theil  drei  Prozent  Erhebungskosten  in  Abzug.
3)  Bei  der  nach  dem  Sahe  1  Statt  sindenden  Vertheilung  der  Abgaben  wird:

a)  die  Bevölkerung  und  renp.  der  Steuerertrag  derjenigen  Staaten  oder  Gebietsiheile,
  welche  im  Zollvereine  von  Preußen  vertreten  und  bei  der  Revennen-Auseinandersetzung
  zu  Preußen  gezählt  werden  oder  künftig  in  dieses  Verhältnih
treten  sollten,  sofern  Preußen  mit  ihnen  in  Gemeinschaft  jener  Abgaben  steht,  auf
Preußischer  Seite,

die  Vevölkerung  und  resp.  der  Steuerertrag  des  Fürstenthumes  Schaumburg-Lippe
  und  der  Hannover-Braunschweig'schen  Kommunion-Besipungen  auf
Hannoverscher  Seite

mit  eingerechnet  werden.

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S

Artikel  4.

Die  Wirksamkeit  der  Vereinsbevollmächtigten  und  Stations-Kontroleure,  welche  ven
einem  der  kontrahirenden  Theile  in  den  Landen  eines  der  anderen  bestellt  sind,  erstreckt
sich  auch  auf  die  Kontrole  über  die  Ausführung  der  wegen  der  Uebergangsabgaben  ven
Wein  und  Tabak  vereinbarten  und  noch  zu  vereinbarenden  Maßregeln,  unter  Anwendung
der  wegen  der  Stellung  und  Befugnisse  dieser  Beamten  im  Allgemeinen  verabrederen  Besiimmungen.


Artikel  5.

Der  gegenwirtige  Vertrag  tritt  mit  dem  1.  Jannar  1854  in  Kraft  und  soll  bie
zum  letzten  Dezember  1865  gültig  sein.
Mit  dem  Beginn  seiner  Wirksamkeit  treten  solgende  zwischen  einzelnen  der  kontrahirenden
  Staaten  abgeschlossene  Verträge,  nänlich:
der  Vertrag  zwischen  Preußen,  Sachsen  und  den,  außer  Preußen  und
Kurbessen  bei  dem  Thüringischen  Joll=  und  Handels-Vereine  betheiligten  Staaten
einer  Seits,  und  Kurhessen  anderer  Seits,  betressend  die  Fortdauer  des  gegenseirigen
  sreien  Verkehrs  mit  Wein  und  Tabak  und  die  Gemeinschafilchkeit  der  Aussleichungsabgaben
  von  diesen  Artikeln,  vom  8.  Matl  1841;