Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

120 Erstes Buch. Allgemeiner Teil. 
31 101, 4 185, aber E. R. 58200, 61 155, Inhaber der elterlichen Ge- 
walt, . R. 754, KG. 22 101.283, 2392, 33 ½, Bay. 6"35, FG. 526, 
fortgesetzte Gütergemeinschaft, x. K. 29 Vormund 88 1798 1630. 
Frau als Vormünderin des Mannes 8 1409. Gesellschaftsvertreter, E. 
JW. 02 B 245, R. 51 :½2, 6024, Gewerkschaftsvertreter, der in eigenem 
Namen mit dem durch ihn bestellten Gewerkschaftsbevollmächtigten kon- 
trahiert, Z. KG. 26100. — 9§8 1795. 163072. 
7. Erfüllung muß genau der Verbindlichkeit entsprechen. Vertreter 
kann den Gläubiger oder den Schuldner vertreten. 
8. z. B. Warenersatz bei verpfändetem oder fiduziarisch (8 117 A. 3) 
übertragenem Lager, c JW. 03 3.#21, Eigentumsübertragung eines Wert- 
papiers oder des Ersatzes dafür durch den Verwahrer allein, E. R. 52at, 
63 1½-405, ÜUbertragung eines Geschäftsanteils von dem nominellen auf 
den wahren Berechtigten, E. R. 56107. 
9. Selbstschluß bzw. Selbstempfang (A. 4) müssen irgendwie an 
die Außenwelt, wenn auch nicht sofort anderen erkennbar, treten, z. B. 
durch Buchführung, Umlegen von Geld, E. JW. 03B. 1. 
Sechster Titel. 
Einwilligung.“ Genehmigung.“ 
* vorherige Zustimmung § 183. 
nachträgliche Zustimmung 8 184. Eine andere Bedeutung in 
§§ 1643, 1812 bis 1816, 1817 bis 1822, 1824. Tatfrage ist, ob die 
bei Abschluß des Geschäfts erfolgte Zustimmung als vorherige oder nach- 
trägliche anzusehen ist. In R. v. 20. 4. 92 8 171, der für Gesell- 
schaften mit beschränkter Haftung (oben §9 22 A. 4) durch 88 182 bis 
184 zu ergänzen, bedeutet Genehmigung jede Zustimmung, E. R. 64 151. 
Erklärung 8. 182. 
Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines ein- 
seitigen Rechtsgeschäfts, das einem Anderen gegenüber vorzu- 
nehmen ist:, von der Zustimmung? eines Dritten ab, so kann 
die Ertheilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl 
dem einen als dem anderen Theile gegenüber erklärt werden.“ 
Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft 
bestimmten Form. 
Wird ein einseitiges" Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von 
der Zustimmung eines Dritten abhängt?, mit Einwilligungs des 
Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des §. 111 
Satz 2, 3 entsprechende Anwendung. 
1 1271-5, IIA150, IID 178, III 178. M. 1, 245. Prot. I, 176, VI, 124, 138. 
1. A.“ vor 9104. Auf nicht empfangsbedürftige Geschäfte, z. B. 
§ 1516 beziehen sich die 8§ 182 bis 185 nicht. Auch die Fälle der 
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