146 Erstes Buch. Allgemeiner Teil.
sönlichen Forderung entgegen. Wegen Hypotheken ält. Rechts /. Bay.
51½. — Anders bei der Vormerkung 8 886 A. 3.
2. im Sinne der 88 1204, 1273.
3. gleich als ob der Anspruch nicht verjährt wäre, . Bay. 10 101.
Ausnahme in Abs. 3. Vgl. 8 1138 mit §8 898, § 194 M. 2. Demgemäß
bleiben §§ 1169, 2254 Auser Anwendung, während 9 886 nicht be-
rührt wird, also Löschung der Vormerkung verlangt werden kann, E.
JW. 082.
4. Fiduziarisches Geschäft (§ 117 A. 3). Auf Bürgschaften nicht
anwendbar.
5. Auch die Sicherheitsleistung wird so behandelt, als ob der An-
spruch nicht verjährt wäre. Ausnahme in Abs. 3. 6. Abs. 1 u. 2.
7. wenn auch nicht regelmäßig wiederkehrenden. Anders §8§ 107,
9021. Auch die Amortisationsbeiträge (§ 197 A. 2) gehören hierher.
2. auf Nebenleistungen §. 224.
Mit dem Hauptanspruche verjährt der Anspruch auf die von
ihm abhängenden Nebenleistungen , auch wenn die für diesen
Anspruch geltende besondere Verjährung? noch nicht vollendet ist.
1 184, II# 189, II b 219, II1 219. M. I, 345. Prot. 1, 236. — 8 80.
1. Zinsen jeder Art, Früchte, Nutzungen, Kosten ¼. R. 6 1 „,
Schadensersatz. 3PO. 64. Auf selbständige wiederkehrende Lei-
stungen nicht zu beziehen, aber r auf Amortisationsbeiträge.
2. wegen späteren Beginns oder längerer Verjährungsfrist.
IX. Verträge Ub. Verjährung §. 225.
Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäfte weder ausge-
schlossen noch erschwert werden. Erleichterung der Verjährung:,
insbesondere Abkürzung der Verjährungsfrist, ist zulässig.
1 185, I1à 190, II0. 220, 111 220. M. 1, 315. Prot. I, 238. D. 35.
1. Vgl. jedoch 88 208, 2222 Satz 2. — Ausnahmen in §8 4771.
480. 490, 63823, HGB. ; § 414., 423, 439, . JW. 05 200, R. 62 135. —
Vgi. 60n
2. Rechtsgeschäftliche Einführung der Verjährung für unverjähr-
bare Anspriche (§+ 194 A. 2) ist aber damit nicht zugelassen.
Sechster Abschnitt.
Ausübung der Rechte. Selbstvertheidigung.
Selbsthülfe.
1. Verbot der Schikane 8. 226.
Die Ausübung eines Rechtes? ist unzulässig 5, wenn sie
nur den Zweck haben kann 4, einem Anderen Schaden zuzufügen.
Neu eingefügt durch R#K. (8 220 u. Agl. 111, 8872. M. I, 271.