Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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liche  Arbeiten  anzuordnen,  alle  Ankaͤufe  der  zum  Betriebe  und  zur  Fabrikation
noͤthigen  Werkzeuge  und  Geraͤthschaften  abzuschließen,  mit  Ausnahme  der  eigentlichen
  Maschinen.

Er  hat  alle  Beschluͤsse  des  Verwaltungsrathes  auszufuͤhren,  alle  Rechte
der  Gesellschaft  im  Namen  derselben  auf  gerichtlichem  Wege  geltend  zu  machen
und  zu  vertheidigen,  die  Korrespondenz  zu  leiten  und  zu  unterzeichnen,  die  Rechnungen
  mit  den  Schuldnern  abzuschließen  und  alle  eingehende  Gelder  zu
gen  und  auf  die  Debitoren  und  die  Banquiers  der  Gesellschaft  zu
trassiren.

Kapitel  VII.
Direktion  des  Betriebes  und  der  Fabrikation.
Artikel  32.

Dem  Generaldirektor  untergeordnet,  bestehen  ein  oder  mehrere  Betriebsund
  Fabrikdirektoren.

Diese  Direktoren  werden  von  dem  Verwaltungsrathe  ernannt  und  können
auch  von  diesem  entsetzt  werden.  Der  Verwaltungsrath  bestimmt  das  Gehalt
dieser  Direktoren,  die  ihnen  zu  bewilligenden  Vortheile  und  die  von  ihnen  zu
leistende  Bürgschaft.

Ist  der  Generaldirektor  abwesend  oder  augenblicklich  verhindert,  so  wird
er  in  den  gewöhnlichen  Verwaltungshandlungen  durch  den  einen  oder  anderen
Betriebs=  oder  Fabrikdirektor  ersetzt.

Artikel  33.

Kraft  des  gegenwärtigen  Aktes  und  ungeachtet  des  vorhergehenden  Artikels
  wird  Herr  Baron  von  Beust,  Direktor  des  Rheinisch-Westphälischen  Bergwerksvereines
  zu  Ramsbeck  wohnhaft,  auf  fünfzehn  Jahre,  vom  ersten  Juli
achtzehnhundert  drei  und  fünfzig  an  gerechnet,  zum  Betriebs=  und  Fabrikdirektor
ernannt.

Er  kann  nur  aus  wichtigen  Gründen  durch  einen  von  dem  Verwaltungsrathe
  mit  einer  Stimmenmehrheit  von  wenigstens  sieben  Mitgliedern  ge
faßten  Beschluß  seines  Amtes  entsetzt  werden,  nachdem  er  vorher  in  seinen  Erklaͤrungen
  gehoͤrt  worden  ist.

Er  muß  wenigstens  vierzig  Aktien  besitzen,  welche  waͤhrend  der  ganzen
Dauer  seiner  Funktionen  unveraͤußerlich  sind.

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