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liche Arbeiten anzuordnen, alle Ankaͤufe der zum Betriebe und zur Fabrikation
noͤthigen Werkzeuge und Geraͤthschaften abzuschließen, mit Ausnahme der eigentlichen
Maschinen.
Er hat alle Beschluͤsse des Verwaltungsrathes auszufuͤhren, alle Rechte
der Gesellschaft im Namen derselben auf gerichtlichem Wege geltend zu machen
und zu vertheidigen, die Korrespondenz zu leiten und zu unterzeichnen, die Rechnungen
mit den Schuldnern abzuschließen und alle eingehende Gelder zu
gen und auf die Debitoren und die Banquiers der Gesellschaft zu
trassiren.
Kapitel VII.
Direktion des Betriebes und der Fabrikation.
Artikel 32.
Dem Generaldirektor untergeordnet, bestehen ein oder mehrere Betriebsund
Fabrikdirektoren.
Diese Direktoren werden von dem Verwaltungsrathe ernannt und können
auch von diesem entsetzt werden. Der Verwaltungsrath bestimmt das Gehalt
dieser Direktoren, die ihnen zu bewilligenden Vortheile und die von ihnen zu
leistende Bürgschaft.
Ist der Generaldirektor abwesend oder augenblicklich verhindert, so wird
er in den gewöhnlichen Verwaltungshandlungen durch den einen oder anderen
Betriebs= oder Fabrikdirektor ersetzt.
Artikel 33.
Kraft des gegenwärtigen Aktes und ungeachtet des vorhergehenden Artikels
wird Herr Baron von Beust, Direktor des Rheinisch-Westphälischen Bergwerksvereines
zu Ramsbeck wohnhaft, auf fünfzehn Jahre, vom ersten Juli
achtzehnhundert drei und fünfzig an gerechnet, zum Betriebs= und Fabrikdirektor
ernannt.
Er kann nur aus wichtigen Gründen durch einen von dem Verwaltungsrathe
mit einer Stimmenmehrheit von wenigstens sieben Mitgliedern ge
faßten Beschluß seines Amtes entsetzt werden, nachdem er vorher in seinen Erklaͤrungen
gehoͤrt worden ist.
Er muß wenigstens vierzig Aktien besitzen, welche waͤhrend der ganzen
Dauer seiner Funktionen unveraͤußerlich sind.
Ka-