158 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
§ 362.) Der Anspruch auf Unterlassung, entstanden sogleich mit der
Unterlassungsverbindlichkeit, und der Anspruch auf Beseitigung der Folgen
des Zuwiderhandelns, sind zu scheiden. Vgl. über die Klage auf Unter-
lassung ZPO. S 259 und 8 12 A. 8, über Verjährung des Anspruchs.
* 198; 88 339 Satz 2, 345 a. E. Über den Fall, daß die Unterlassungs-
pflicht nur die negative Seite einei positiven Leistungspflicht ist Z. R.
VS. 723893.
§. 242.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken,
wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es
erfordern.? 32
1 224: Saß 1, 359, II A 200, II b. 236, 1I1 236. M. 11, 20 bis 27, 127.
Prot. 1, 302, 308, 624, 625, VI, 150. D. 40.
1. 8 267. 2. Die sich auf alle Schuldverhältnisse beziehende
Vorschrift stellt eine allgemeine Norm für die Beantwortung der Frage
auf, wie zu erfüllen ist. Sie will den Mißbrauch des Rechtes verhüten
und gebietet auch dem Gläubiger, sein Forderungsrecht nicht in einer Art
auszuüben, die Treu und Glauben verletzt (8§ 605 A. 6, 3202, 6332
Satz 2, 6343). Der Begriff von Treu und Glauben ist ein objektiver und
auf die unparteiische Abwägung der beiderseitigen Interessen abgestellt.
3. 8 157. Die Verkehrssitte ist bei der Feststellung, was im
einzelnen Falle nach Treu und Glauben gefordert wird, zu berück-
sichtigen. Beispiele: Ob Größendifferenz eines Grundstücks erheblich
ist, T. R. 5370, ob Käufer, der nach der Dispositionsstellung die
Ware weiter verkauft, seine Forderung wegen vertragswidriger Lieferung
geltend machen kann, E. R. 545, ob Verkäufer von Kuxen bei An-
nahme= und Zahlungsverzug des Käufers, um sich von der Haftung von
Zubußen zu befreien, die Kuxe der Gewerkschaft zur Verfügung stellen
darf Z&. R. 60½3, ob bei einem Surkzessivlieferungsvertrage an Stelle
der vertraglich vorgesehenen Preisnotierung an der Börse, weil diese
nicht mehr erfolgte, die Preisnotierung der Berliner Spirituszentrale
als Ersatz zu gelten habe, 2&. Gr. 5115, ob Verkäufer die Mängel der
Sache beseitigen darf, um das Wandlungsbegehren des Käufers zu be-
seitigen Z. JW. 05"°, vgl. § 462 A. 1, ob statt der Naturalaussteuer
von der Tochter eine Geldsumme verlangt werden kann, § 1620, E. JW.
09 393; Gr. 51 ½1, ob der Vorlegungsberechtigte Sicherheit zu leisten
hat, wenn die Vorlegung die Rechtsstellung des Besitzers gefährdet
E. R. 69 106, ob der Gläubiger einer Hypothek, für deren vollständigen
pünktlichen Eingang ein Dritter Gewähr geleistet, die Pflicht hat, ohne
besondere Verzögerung die Forderung gegen den Hypothekschuldner zu
verwirklichen E. Gr. 5 4 928, ob der Mieter zur Beseitigung eines während
der Mietzeit entstandenen Mangels den Vermieter in seinen ihm ob-
liegenden Bemühungen zur Hebung des Mangels zu unterstützen hat
E. JW. 1168. Sehr weit geht E. JW. 020, wo exceptio doli generalis
dem Schuldner gegeben wird, wenn die Schuld bei ehrlicher Handlungs-
weise des Gläubigers nicht oder nicht so, wie sie geltend gemacht wird,
bestehen würde. Vgl. auch über die exceptio doli generalis § 226 A. 5.