Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

164 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Kreditanstalten, die berechtigt sind, für den Betrag der von ihnen 
gewährten Darlehen verzinsliche Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber? auszugeben, können sich bei solchen Darlehen die Ver- 
zinsung rückständiger Zinsen im voraus versprechen lassen. 
1 358, IIKàX 212, IID 242, III 242. M. II, 196, 197. Prot. I, 475. D. 43. 
Abs. 2 geändert durch &IK. — 88 289, 291. — (66 . 8 3253 Satz 9. u. 98. 
1. Die Vereinbarung (A.“ vor g 145), daß bereits rückständig 
gewordene Zinsen wiederum Zinsen tragen sollen, ist gültig; desgleichen 
die Abrede, daß im Falle nicht pünktlicher Zinszahlung der Zinsfuß 
erhöht werden soll. ZE. R. 3 
2. 98 135 ff. Einl. iis Alle früheren Zinsbeschränkungen sind auf- 
gehoben, vgl. aber wegen Wuchers § 1387. 
3. Das sind auf den Großbetrieb gerichtete, den n Abschluß von 
Kreditgeschäften bezweckende Unternehmen, E. FG. 18 
HGB. 8 1Nr. 4. 5. 8 795. 
5. Schadensersatz. a) Art 8. 249. 
Wer zum Schadensersatze: verpflichtet ist?, hat den Zustand 
herzustellen s, der bestehen würde, wenn der zum Ersatze ver- 
pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.“ Ist wegen Ver- 
letzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache 
Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Her- 
stellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.“ 
L 219, II 213:, IID. 248, III 2438. M. II, 19 bis 21. Prot. 1I., 293 
bis 257, II, 511 bis 518. D. 44. 
1. Schaden ist jede gegen den Willen des Verletzten eingetretene 
Entziehung oder Beeinträchtigung des Genusses eines Lebensguts. Ein 
Vermögensschaden E. JW. 10%" — und nur einen solchen erkennt das 
GB. im allgemeinen an, vgl. aber § 253 — liegt dann vor, wenn 
ein wirtschaftliches Gut beeinträchtigt wird. § 90 A. 1 a. E. E. JW 082#88. 
Primäre (88 122, 307, 823 ff.), sekundäre (§§ 325, 326) Schadensersatz- 
pflicht. Bei dem Schadensersatz innerhalb eines bestehenden oder zu 
begründenden Schuldverhältnisses, also namentlich bei Verträgen, ist zu 
unterscheiden: positives Erfüllungsinteresse und sog. negatives Vertrags- 
interesse. Beispiele 88 122, 179°, 307. Auch das negative Vertrags- 
interesse (Vertrauensinteresse) kann positiven Schaden und entgangenen 
Gewinn (8§ 252) enthalten. Ersatz fremden Schadens E. R. 40 17 135, 
58“, 62 335, JW. 10 1000 
2. Mag es sich um die Schadensersatzpflicht wegen Berletzung von 
Pflichten innerhalb eines anderweiten Rechtsverhältnisses (88 31, 48, 53, 
160, 280, 2812, 283, 286, 307, 309, 325, 326, 338, 340, 3418 440“ 
463. 4808, 493, 523, 524, 538. 545, 571, 618, 627, 628. 635. 671, 
678, 694 701, 723, 795, 1787, val. auch 88 1298. 1299. 867. 904, 
912, 917) oder aus unerlaubten Handlungen (88 823 f.) oder aus 
anderen Gründen (§§ 42, 122, 179, 228, 231, 391, 867, 962, 989, 22 
1220, 1243, 1300, 1833, 2138, 2219, 8#. 88 80, 302“, 600-, 717
	        
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