Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1909. (36)

Nr.  3.  11

Gebühren.

85.

Die  Gebühren,  welche  der  Pfandvermittler  erheben  darf,  sind  von  der  Distriktspolizei—
behörde  festzusetzen.

Besondere  Auslagen,  welche  dem  Pfandvermittler  durch  die  Ausführung  eines  Auftrages
erwachsen  (z.  B.  Verpackung  und  Beförderung  von  Pfandgegenständen),  sind  dem  Auftrag—
geber  genau  zu  verrechnen.

Auslagen  für  Gänge  und  Dienstleistungen,  die  mit  dem  Geschäftsbetrieb  regelmäßig
verbunden  sind,  dürfen  nicht  besonders  berechnet  werden.

Verbote.

86.
Dem  Pfandvermittler  ist  verboten:

1.  von  jugendlichen  Personen  Pfandgegenstände  entgegenzunehmen,  wenn  ihm  nicht  die
Einwilligung  eines  Elternteiles  oder  des  Vormundes  vorgelegt  wird;

2.  neue  Waren  gleicher  Gattung  in  größeren  Mengen,  dann  ganze  Warenposten  und
Partiewaren  anzunehmen;

3.  Kleider,  Leinen  und  Betten  entgegenzunehmen,  welche  ekelhaft  beschmutzt  oder  von
jemand  benützt  sind,  der  an  einer  ansteckenden  Krankheit  leidet;

4.  Pfandgegenstände  zu  benützen,  an  Dritte  zum  Erwerb  oder  zur  Benützung  zu  überlassen
  oder  an  jemand  anders  als  an  Leihanstalten  oder  Pfandleihgeschäfte  zu  verpfänden;

5.  Pfandscheine  oder  Zwischenbescheinigungen  (§  3)  anzukaufen,  zu  belehnen  oder  damit
Handel  zu  treiben;

6.  für  die  Gewährung  von  Vorschüssen  auf  die  Versatzsumme  irgend  welche  Vergütung
zu  verlangen  oder  anzunehmen,  dann  von  der  Rückerstattung  von  Vorschüssen  die  Aushändigung
des  Pfandes  oder  des  Pfandscheines  abhängig  zu  machen;

7.  dritten  Personen  über  ihre  Geschäfte  mit  Verpfändern  Mitteilung  zu  machen;
8.  Trödelhandel  zu  betreiben.

Geschäftsräume.

S  7.
Die  Wahl  sowie  jede  Veränderung  der  Geschäftsräume  ist  vom  Pfandvermittler  unter
genauer  Bezeichnung  der  einzelnen  Räume  der  Distriktspolizeibehörde  anzuzeigen.
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