I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 165
915) handeln. Doch ergeben sich für die Fälle selöständiger Essater-
bindlichkeiten Modifikationen, vgl. 88 829, 842 ff., 9122, , 1300.
Agl. noch 88 557, 597 u. 8251 A. 2.
3. Grundsatz der Naturalrestitution: d. h. alsbaldige Herstellung
einer gleichen Vermögenslage für die Zukunft, wie sie ohne den kau-
salen Umstand gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage des Ersatzberech-
tigten, wie sie sich nach der schadenstiftenden Handlung herausgestellt
on, it mit derjenigen zu vergleichen, welche sich bei korrektem Verhalten
Schuldners ergeben haben würde, E. R. 54 ¼0, 62 3341, 76 117, 77 10#,
063, Gr. 50 % Uber Naturalrestitution bei arglistiger Täuschung
Z. R. 59 15, 61 288, 63 112, 66 035, 70 197, JW. 10 4, 11 215, beim Mangel
ciner zugesicherten Eigenschaft S. JW. 02 B.121; bei Nichtbenutzung cines
dem Ersatzpflichtigen erwachsenen Anspruchs E. R. 59 216, bei Nichterfül-
lung der Verpflichtung zur hypothekarischen Sicherheitsbestellung J. R. 73·8;
bei Schaffung eines Zustandes, dessen Fortbestand als dauernde, sich
immer erneuernde Wirkung die Verletzung der Ehre eines anderen oder
cine Schädigung seines Kredits mit sich bringt S. R. 60 1½. Schadens-
berechnung bei Verletzung des Hypothekenpfandrechts durch Veräußerung
von Bestandleilen, wenn der Hypothekengläubiger das Pfandgrundstück
ersteht Z. R. 73 510, bei Vergschäden 3. JW. 11 ½8. Ob die beschä-
digte Sache wiederhergestellt werden kann, entscheidet sich nach Lage des
einzelnen Falles. Ist die Wiederherstellung unmöglich, so tritt Geld-
Wuin ein (8 251). Bei der Schadensversicherung nur Geldleistung,
10.
* 2 Schadensersatzpflicht ist bedingt durch Kausalität. Die zum
Ersatze verpflichtende Handlung muß eine, wenn auch nicht die alleinige
und ausschließliche, notwendige Ursache des Erfolgs sein, E. R. 53 1,
63 348, 66 40, 72 ½. JIW. 05"#-000, 09 83. Es genügt mittelbare Ver-
ursachung E. N. 50*. slber Kaufalzusammenhang bei zwei zusammen-
wirkenden Ursachen, . R. 69 55, 73 170, JW. 09 701, 10 070-018, 11 100, bei
Schadensersatz in Form von Nentenzahlungen E. N. 68 235. Aber in
Betracht kommen nur die adäquaten Schadenswirkungen (vagl. auch
89 287, Sat 2, 1472, 819, E. R. 695 , 72 427, E. Gr. 4I7 11, 10%10,
50 °“, 52147, 531163, JM. 08“41.529, . Kaufalzusammenhang
zwischen der Korperverletzung und der mißglückten Heilung K. JW.
1174. Über Vorhandensein Höhe des Schadens und dessen ursächlichen
Zusammenhang mit dem sch ädigenden Ereignis Entscheidung nach freier
Überzeugung Hpe. * 287. E. R. 1044, JW. 04140%, 09 130. 4% % . Ob
der Rechtbegriff der Kausalität verkannt, zu eng oder zu weit gefaßt ist,
unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts E. JW. 11970.
5. Nicht nur den Betrag, den der Schuldner aufwenden mußte,
sondern den dem Gläubiger zur Bewirkung der Herstellung erforderlichen
Geldbetrag. E. R. 71415. Wegen weiteren Ersatzanspruchs § 2511 u.
2. JW. 04 ½
6. Der Gläubiger hat bei Beschädigung einer Person (88 823, 833,
836, 838) oder Sache (§ 90) die facultas alternativa (vgl. 8 262 M. 1)
zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung in Höhe der Her-
stellungskosten. Ausnahme zugunsten des Schuldners 5 251. E. G. 71 .