Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 165 
915) handeln. Doch ergeben sich für die Fälle selöständiger Essater- 
bindlichkeiten Modifikationen, vgl. 88 829, 842 ff., 9122, , 1300. 
Agl. noch 88 557, 597 u. 8251 A. 2. 
3. Grundsatz der Naturalrestitution: d. h. alsbaldige Herstellung 
einer gleichen Vermögenslage für die Zukunft, wie sie ohne den kau- 
salen Umstand gewesen wäre. Die wirtschaftliche Lage des Ersatzberech- 
tigten, wie sie sich nach der schadenstiftenden Handlung herausgestellt 
on, it mit derjenigen zu vergleichen, welche sich bei korrektem Verhalten 
Schuldners ergeben haben würde, E. R. 54 ¼0, 62 3341, 76 117, 77 10#, 
063, Gr. 50 % Uber Naturalrestitution bei arglistiger Täuschung 
Z. R. 59 15, 61 288, 63 112, 66 035, 70 197, JW. 10 4, 11 215, beim Mangel 
ciner zugesicherten Eigenschaft S. JW. 02 B.121; bei Nichtbenutzung cines 
dem Ersatzpflichtigen erwachsenen Anspruchs E. R. 59 216, bei Nichterfül- 
lung der Verpflichtung zur hypothekarischen Sicherheitsbestellung J. R. 73·8; 
bei Schaffung eines Zustandes, dessen Fortbestand als dauernde, sich 
immer erneuernde Wirkung die Verletzung der Ehre eines anderen oder 
cine Schädigung seines Kredits mit sich bringt S. R. 60 1½. Schadens- 
berechnung bei Verletzung des Hypothekenpfandrechts durch Veräußerung 
von Bestandleilen, wenn der Hypothekengläubiger das Pfandgrundstück 
ersteht Z. R. 73 510, bei Vergschäden 3. JW. 11 ½8. Ob die beschä- 
digte Sache wiederhergestellt werden kann, entscheidet sich nach Lage des 
einzelnen Falles. Ist die Wiederherstellung unmöglich, so tritt Geld- 
Wuin ein (8 251). Bei der Schadensversicherung nur Geldleistung, 
10. 
* 2 Schadensersatzpflicht ist bedingt durch Kausalität. Die zum 
Ersatze verpflichtende Handlung muß eine, wenn auch nicht die alleinige 
und ausschließliche, notwendige Ursache des Erfolgs sein, E. R. 53 1, 
63 348, 66 40, 72 ½. JIW. 05"#-000, 09 83. Es genügt mittelbare Ver- 
ursachung E. N. 50*. slber Kaufalzusammenhang bei zwei zusammen- 
wirkenden Ursachen, . R. 69 55, 73 170, JW. 09 701, 10 070-018, 11 100, bei 
Schadensersatz in Form von Nentenzahlungen E. N. 68 235. Aber in 
Betracht kommen nur die adäquaten Schadenswirkungen (vagl. auch 
89 287, Sat 2, 1472, 819, E. R. 695 , 72 427, E. Gr. 4I7 11, 10%10, 
50 °“, 52147, 531163, JM. 08“41.529, . Kaufalzusammenhang 
zwischen der Korperverletzung und der mißglückten Heilung K. JW. 
1174. Über Vorhandensein Höhe des Schadens und dessen ursächlichen 
Zusammenhang mit dem sch ädigenden Ereignis Entscheidung nach freier 
Überzeugung Hpe. * 287. E. R. 1044, JW. 04140%, 09 130. 4% % . Ob 
der Rechtbegriff der Kausalität verkannt, zu eng oder zu weit gefaßt ist, 
unterliegt der Prüfung des Revisionsgerichts E. JW. 11970. 
5. Nicht nur den Betrag, den der Schuldner aufwenden mußte, 
sondern den dem Gläubiger zur Bewirkung der Herstellung erforderlichen 
Geldbetrag. E. R. 71415. Wegen weiteren Ersatzanspruchs § 2511 u. 
2. JW. 04 ½ 
6. Der Gläubiger hat bei Beschädigung einer Person (88 823, 833, 
836, 838) oder Sache (§ 90) die facultas alternativa (vgl. 8 262 M. 1) 
zwischen Naturalrestitution und Geldentschädigung in Höhe der Her- 
stellungskosten. Ausnahme zugunsten des Schuldners 5 251. E. G. 71 . 
 
	        
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