166 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
8. 250.
Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung
eine angemessene Frist mit der Erklärung? bestimmen, daß er
die Herstellung nach dem Ablaufe der Frist ablehne. Nach dem
Ablaufe der Frists kann der Gläubiger den Ersatz in Geld ver-
langen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt"; der An-
spruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.
L 219, 1I a 218 , IIb 244, 111 244. M. II, 19 bis 21, Prot. 1, 298 bis
297, 11, 511 bis 513. D. 44.
1. 88 2647, 283, 326, 354, 355, 466, 496, 5167, 542, 643, 1003.
Die vom Gläubiger zu kurz bemessene Frist ist darum nicht unwirksam.
Der Schuldner ist verbunden, vor Ablauf einer angemessenen Frist
die Herstellung zu bewirken. E. R. 56231, 6268, JW. 0492-1, 05 ½,
08446, 11 795, 12 1. Die Aufforderung des Gläubigers an den Schuldner,
binnen „angemessener Frist“ die Herstellung zu bewirken, genügt (vyl.
E. R. 75 957). ZPO. 8. 2551 ist auch nicht analog anwendbar.
2. 8§ 130 ff. E. R. 53 167 (unwiderruflich). Fristsetzung durch einen
Vertreter ohne Vertretungsmacht (88 177, 180), Z. R. 66 433. Fehlt das
Präjudiz, so ist der Geld--Ersatzanspruch nicht gegeben, vgl. S. JW. 10 183.
3. Berechnung der Frist 88 186 ff.
4. Der Gläubiger hat die Bestimmung der Frist, deren An-
gemessenheit und Ablauf zu beweisen. 5. Auch für den Gläubiger.
. 251.
Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Ent-
schädigung des Gläubigers nicht genügend ist?, hat der Ersatz-
pflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen. 5“
Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld ent-
schädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnißmäßigen
Aufwendungen möglich ist. 5°“ « .
1219,IIs21-ss,11he45s,111245.M.11,19bi«1.Prot.1,298
bis 287, II, 511 bis 516. D. 44.
1. Rechtlich oder tatsächlich, ganz oder teilweise. Ist eine ver-
tretbare Sache beschädigt, so dürfte der Gläubiger doch wohl eine andere
Sache derselben Art und Güte anzunehmen verbunden sein.
2. Z. B. bei Verzug § 2861.
3. 8PO. §. 287. Auch eine Geldrente ist eine Entschädigung in
Geld, ZE. R. 68431. Bei der Abmessung der Höhe der Geldentschädigung
ist auf die besonderen Umstände, insbesondere die persönlichen Ver-
sültnin se des Berechtigten, Rücksicht zu nehmen; dagegen haften Fracht-
ührer und Verfrachter unter Umständen nur für den gemeinen Wert
des Guts (HGB. 88 430, 457, 461, 611, 613, BSch G. 8 26). Vgl. auch
HGB. 39 799 (Versicherungswert einer Sache). Über die Haftung des
Gastwirts § 702, der Post Post G. 88 6ff. und dazu E. R. 76/, des
Versicherers VersG. 50. Ein nur in. der Vorstellung des Beschädigten