Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1861. (10)

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ein  erster  Küher  und  Melker  (Schweizer),
ein  Pferdeknecht,  und
eine  Anzahl  von  Ochsenwärtern,  Kuhknechten,  Schafknechten  u.  s.  w.

VII.  Die  chemische  Versuchsstation.
8.  88.

Die  chemische  Versuchsstation  hat  den  Zweck,  durch  naturwissenschaftliche  Unter—
sachungen  in  Verbindung  mit  landwirthschaftlichen  Versuchen  in  Feld  und  Stall,  sowie
durch  Aufzeichnung  und  Vergleichung  der  hiebei  gemachten  Beobachtungen  zur  Vervollkomm—
nung  der  Wissenschaft  und  Praxis  der  Landwirthschaft  beizutragen.

8.  89.
Dieselbe  umfaßt:

1)  ein  eigenes  chemisches  Laboratorium,
2)  ein  besonderes  Versuchsfeld,
3)  Versuchs-Ställe  für  praktische  Fütterungsversuche,
4)  ein  Gewächshaus  für  Vegetationsversuche.
S.  90.

Die  Versuchsstation  ist,  wie  die  anderen  Zweige  der  Gesammtanstalt,  der  Direktion
untergeordnet,  steht  aber  unter  der  nächsten  Ueberwachung  eines  Curatoriums,  welches,
unter  dem  Vorsitze  des  Direktors,  aus  den  an  der  Akademie  befindlichen  Professoren  der
Chemie,  der  Landwirthschaft,  der  Botanik,  der  Zoologie  und  Thierheilkunde,  sowie  einem
besonders  angestellten  Stationschemiker  besteht.

Außerdem  behält  sich  das  Ministerium  vor,  auf  den  Vorschlag  des  Direktors  weitere
Mitglieder  in  das  Curatorium  zu  berufen,  wobei  namentlich  auch  auf  besonders  tüchtige
praktische  Landwirthe  Bedacht  genommen  werden  wird.

S  91.

Das  Curatorium  hat  in  bestimmten  Zeitabschnitten  über  den  Plan  der  je  innerhalb

verselben  anzustellenden  einzelnen  Versuche  zu  berathen  und  zu  beschließen  (die  sog.  Versuchsreihen

  festzustellen.)
#  9.

Die  Ausführung  dieser  Beschlüsse  liegt  den  sogenannten  Versuchsdirigenten  ob,  als
welche  der  Professor  der  Chemie,  die  Professoren  der  Landwirthschaft  und  der  Stationschemiker
  zu  funktioniren  haben.