168 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
1. 8 00 W. 1 a. E. 8249 A. 1 u. 8 251 A. 3.
Der Anspruch auf Naturalrestitution ist immer gegeben (8 249).
3 Z. B. § 847 Gupervlehung Freiheitsentziehung), § 1300
(Defloration der Braut). Über Buße vgl. Vorbemerkung zu ¾ 823. —
83432, Satz 2.
Obei Verschulden d. Beschädigt. §. 254.1
Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden?
des Beschädigten 3 mitgewirkt", so hängt die Verpflichtung zum
Ersatze sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den
Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vor-
wiegend von dem einen oder dem anderen Theile verursacht
worden ist. 5 ·
Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Be-
schädigten darauf beschränkt, daß er unterlassen hat, den Schuld-
ner' auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens auf-
merksam zu machen“s, die der Schuldner weder kannte noch
kennen mußte, oder daß er unterlassen hat?, den Schaden ab-
zuwenden 10 oder zu mindern. 1 Die Vorschrift des §. 278 findet
entsprechende Anwendung.1-13
222, II 8 217, IIb 249, 111 248. M. 1I, 23, 24. Prot. 1, 300, 801.
Abs. 2 geändert durch RTK. HGB. § 7357. 13B. 88 802, 60. 715. 945.
1. Die Bestimmung, daß trotz adäquaten Zusammenhanges der
Ersatzanspruch ausgeschlassen oder gemindert wird durch schuldhaftes Mit-
wirken des Verletzten, gilt auch auHerhalb von Vertragsverhältnissen und
ist in allen Fällen anwendbar, wo jemand aus irgendeinem Grunde
um Schadensersatz verpflichtet ist, soweit nicht für einzelne Fälle be-
fondere Vorschriften gegeben sind E. R. 5177, 5378, 55 590, 62 46. Bei-
spiele: HaftpfG. § 1 ZE. R. 50 °5, 5378-390, 56 153, JW. 02#. 55, 03 B. 108.
.r5 1% 21 O5 4 8. 11. 170. sss, 08 48; Haftpsch. 82 . R. 63 5#2;
92. 8 4593, . IJW. 0612; GewuU. g 146 (ietzt RVersO. 8 1542).
06239; Haftung aus übernommener Garantie und Versicherung
7 R. 51%. Gr. 51 58 Intern. Übereinkommen 14. 10. 90 E. R. 6727.
Vgl. auch 8 823 A. 13, § 833 A.5, § 835 A. 7. Unanwendbar im Falle
der 88 136, 137 Gewll WE (tetzt RVersO 88§8 903, 906), E. R. 62455,
JW. 082½, des § 25 Pr. G. 3. 11. 1838, Z. R. 63 278, K. OG#s, ni
09 21, 41 4 (vgl. aber E. R. 66 0. Der Gedanke der sog.
Kulpakompensation findet aber auch dann Anwendung, wenn nicht ge-
rade ein Schadensersatzanspruch den Streitgegenstand bildet, son-
dern auch dann, wenn es sich um die nicht durch besondere gesetzliche
Bestimmung geregelte Frage des Vorliegens eines rechtlich in Betracht
kommenden Verschuldens der Parteien handelt (vgl. § 325 A. 1), E. R.
56 O4% 71 191JW. 04 140.
2. Verschulden ist im rechtlichen Sinne des Worts zu verstehen;
es umfaßt Vorsatz und Fahrlässigkeit und setzt die Zurechnungsfähigkeit