Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 17! 
3. Auch bei vorsätzlicher Schadensstiftung, 9255 ist aber nicht 
anwendbar, wenn Ersatz des Schadens den primären Leistungsinhalt 
cines Vertrags bildet S. JW. 08““. 
4. 88 398, 102, 113. Zug um Zug; ist Ersaß geleistet, so kann 
auch nachträglich die Abtretung verlangt werden. Übergang kraft Ge- 
jetzes beim Bürgen (8 77|) und Verpfänder, der nicht persönlicher 
Schuldner ist (§ 1225). 5. 8 191. 
6. Der Schuldner hat ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) E. N. 59 171. 
7. 38 985, 989, 900, 1005 und auch die Deliktsansprüche gegen 
den Berletzer des Eigentums. Vgl. Z. JW. 02 B. 188, R. 53 345, Sachs. 
12 nN . Gelangt die verlorene Sache nach Leistung des Schadensersatzes 
in den Besitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Eigentumsklage 
(*l 985, 931, X. R. 59 ½1) oder den Anspruch aus ungerechtfertigter 
Bereicherung (8W12) gegen ihn. 
6. von A d . 
u-e neenger.3. 250. 
Wer zum Ersatze von Aufwendungen! verpflichtet ist?, hat 
den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als 
Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Werthes zu 
zahlenden Betrag? von der Zeit der Aufwendung an zu ver- 
zinsen.“ Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht 
worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind 
Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die 
Nutzungen? oder die Früchte“ des Gegenstandes ohne Vergütung 
verbleiben, nicht zu entrichten. 
Neu eingefügt durch NLK. 
1. Das BeB. spricht von Aufwendungen, Verwendungen, Aus- 
lagen, Kosten. Unter Aufwendungen — dem weiteren Begriffe (88 995, 
à22, 2381, — sind Vermögensverluste zu verstehen, die absichtlich 
um der Erreichung gewisser Zwecke willen herbeigeführt worden sind 
(Prot. II, 31. E. Gr. 53 977, JW. 09 312, 10 o8. Beispiele: für Unter- 
richt, Verpslegung, Heilung, Erziehung §& 196 11= ½; für Aufbewahrung 
und Erhaltung der Sache 88 3ud, 692, 970; für Ausführung der 
Geschäftsführung 8#8 670, 68#3, 1335; für Bestreitung von Lasten und 
Schulden 88 995, 20222, 2185. Darunter sallen auch Dienste im Beruf 
oder Gewerbe (§J 1835"). Das B6B unterscheidet: notwendige (88 304, 
150, 5471, 601, 6338, 991, 995, 23811); bloß den Wert erhöhende 
88 500,592, 996, 23811), — dem wirklichen und mutmaßlichen Willen 
des Ersatzpflichtigen entsprechende 48 683, 684, 10401, I216, 18.35, 19784, 
1991, 2125/, — subijektiv für erforderlich erachtete S#§# 27°, 40, 80i, 670, 
633, 693, 970, 1390, 1648, 1835, 1978, 2124., ersparte 188 502 Satz 0, 
642 Satz 2) sonstige 38 450“, 047°, 601 , Jo, 1715, 2022 
2. 83 304, 347, 450, 500, 526 Satz , #⅜ 592, 601, 6.#, 
652, 50, 951, 991—99T, 99y9— 1003, 1040, 11%5, 1216, 1390, 14/21, 
1429, 1663, 2022—2024, 2130, 2125, 2185, 231.
	        
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