I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 17!
3. Auch bei vorsätzlicher Schadensstiftung, 9255 ist aber nicht
anwendbar, wenn Ersatz des Schadens den primären Leistungsinhalt
cines Vertrags bildet S. JW. 08““.
4. 88 398, 102, 113. Zug um Zug; ist Ersaß geleistet, so kann
auch nachträglich die Abtretung verlangt werden. Übergang kraft Ge-
jetzes beim Bürgen (8 77|) und Verpfänder, der nicht persönlicher
Schuldner ist (§ 1225). 5. 8 191.
6. Der Schuldner hat ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273) E. N. 59 171.
7. 38 985, 989, 900, 1005 und auch die Deliktsansprüche gegen
den Berletzer des Eigentums. Vgl. Z. JW. 02 B. 188, R. 53 345, Sachs.
12 nN . Gelangt die verlorene Sache nach Leistung des Schadensersatzes
in den Besitz des Gläubigers, so hat der Schuldner die Eigentumsklage
(*l 985, 931, X. R. 59 ½1) oder den Anspruch aus ungerechtfertigter
Bereicherung (8W12) gegen ihn.
6. von A d .
u-e neenger.3. 250.
Wer zum Ersatze von Aufwendungen! verpflichtet ist?, hat
den aufgewendeten Betrag oder, wenn andere Gegenstände als
Geld aufgewendet worden sind, den als Ersatz ihres Werthes zu
zahlenden Betrag? von der Zeit der Aufwendung an zu ver-
zinsen.“ Sind Aufwendungen auf einen Gegenstand gemacht
worden, der dem Ersatzpflichtigen herauszugeben ist, so sind
Zinsen für die Zeit, für welche dem Ersatzberechtigten die
Nutzungen? oder die Früchte“ des Gegenstandes ohne Vergütung
verbleiben, nicht zu entrichten.
Neu eingefügt durch NLK.
1. Das BeB. spricht von Aufwendungen, Verwendungen, Aus-
lagen, Kosten. Unter Aufwendungen — dem weiteren Begriffe (88 995,
à22, 2381, — sind Vermögensverluste zu verstehen, die absichtlich
um der Erreichung gewisser Zwecke willen herbeigeführt worden sind
(Prot. II, 31. E. Gr. 53 977, JW. 09 312, 10 o8. Beispiele: für Unter-
richt, Verpslegung, Heilung, Erziehung §& 196 11= ½; für Aufbewahrung
und Erhaltung der Sache 88 3ud, 692, 970; für Ausführung der
Geschäftsführung 8#8 670, 68#3, 1335; für Bestreitung von Lasten und
Schulden 88 995, 20222, 2185. Darunter sallen auch Dienste im Beruf
oder Gewerbe (§J 1835"). Das B6B unterscheidet: notwendige (88 304,
150, 5471, 601, 6338, 991, 995, 23811); bloß den Wert erhöhende
88 500,592, 996, 23811), — dem wirklichen und mutmaßlichen Willen
des Ersatzpflichtigen entsprechende 48 683, 684, 10401, I216, 18.35, 19784,
1991, 2125/, — subijektiv für erforderlich erachtete S#§# 27°, 40, 80i, 670,
633, 693, 970, 1390, 1648, 1835, 1978, 2124., ersparte 188 502 Satz 0,
642 Satz 2) sonstige 38 450“, 047°, 601 , Jo, 1715, 2022
2. 83 304, 347, 450, 500, 526 Satz , #⅜ 592, 601, 6.#,
652, 50, 951, 991—99T, 99y9— 1003, 1040, 11%5, 1216, 1390, 14/21,
1429, 1663, 2022—2024, 2130, 2125, 2185, 231.