Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

174 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
816“ u. B3P. 88 254, 889. E. IW. 028 i8 5 3 §8 899 ff. finden 
im ganden keine Anwendung. Vgl. auch § 260 M 
5. Auf die Ausgaben und Belege erstreckt sich die Eidespflicht nicht. 
6. Die Umstände des Falles unter Berücksichtigung von Treu und 
Glauben entscheiden. 
4 Keine Anwendung auf vor dem 1. 1. 00 entstandene Schuld- 
verhältnisse E. R. 56·21. 
b) bei Verzeichnispflicht 8. 260. 
Wer verpflichtet! ist, einen Inbegriff? von Gegenständen 
herauszugeben" oder über den Bestand eines solchen Inbegriffs 
Auskunft zu ertheilen", hat dem Berechtigten ein Verzeichniß 
des Bestandes vorzulegen. 
Besteht Grund zu der Annahme, daß das Verzeichniß nicht 
mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat 
der Verpflichtete auf Verlangen den Offenbarungseid? dahin 
zu leisten: 
daß er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig 
angegeben habe, als er dazu im Stande sei.“ 
Die Vorschrift des §. 259 Abs. 3 findet Anwendung. 
r - *l IIb 254, III 256. M. II, 898 bis 895. Prot. II, 783 
1. Obligatorisch oder aus dinglichen Rechtsverhältnissen. 
2. Der Inbegriff begreift nicht nur eine Mehrheit von Sachen, 
die mit einem gemeinschaftlichen Namen bezeichnet zu werden pflegen 
(Sachinbegriff § 922), sondern jede Mehrheit von Gegenständen, „bei 
welcher der Berechtigte nach dem obwaltenden Verpflichtungsgrunde gicht 
in der Lage ist, die einzelnen Gegenstände zu bezeichnen“. 8 90 A 
E. Gr. 47 via, I#r. 0919 
3. Z. B. 88 314, 419, 667, 987, 988, 1035, 1048, 1055, 19901½ 
Satz 2, 2018, 2374. Vorausgesetzt ist also ein einheitliches“ Rechts- 
verhältnis, kraft dessen die Herausgabe verlangt werden kann. Darunter 
fällt nicht § 1362, Z. Gr. 47°1 
4. A.“ vor § 104. Der abtretende Gläubiger (§ 402), der Ver- 
käufer (§ 444), der Beauftragte (88 666, 675, 681), der Gesellschafter 
(§§ 713, 7402), der Aussteller eines Inhaberpapiers (§ 7992), der Ehe- 
mann E 1374), vgl. auch Z. R. 73 215 (aber nicht bei allg. GG. Z. R. 72½), 
der Vormund, Gegenvormund und Pfleger (§§ 17992, 1839, 18917, 
1897, 1915), der Fiskus und der Nachlaßpfleger (88 2011. 2012), der 
Erbschaftsbesitzer (§ 2027), der Vorerbe (88 2117, 2136), der Erbe 
(§8 20032, 2314 E. JW. 10 391), derjenige, dem ein unrichtiger Erbschein. 
erteilt worden ist (§ 2362 2), der Verleger (Verl.G. 8 29), der Versicherungs- 
nehmer (Vers. G. § 34) und der Erwerber von Todes wegen (Erbsch. St.G. 
3. 6. O6 § 42). Entsprechende Anwendung des § 260 auf die Verpflich- 
tung des Miterben, den übrigen Erben Auskunft über die Ausgleichungs-
	        
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