Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 175 
zuwendungen zu geben (§ 2057) und dazu E. R. 73 37/. Eine all- 
gemeine Rechtspflicht des Schuldners zur Auskunfterteilung kennt das 
B#. nicht, K. Gr. 51 5969, JW. 1272. 
5. § 259 A. 4. Durch das Erbieten, die Vollständigkeit und Richtig- 
keit seiner Angaben anderweit zu beweisen, wird die Verpflichtung zum 
Offenbarungseide nicht ausgeschlossen. 
6. Keine Anwendung des Abs. 2 auf die vor dem 1. 1. 00 ent- 
standenen Schuldverhältnisse Z. R. 56261. Über den Offenbarungseid 
Erben § 2006 und a. 147 und der Hausgenossen des Erblassers 
W28. 
e) Zuftündiges Gericht 8. 261. 
Der Offenbarungseid ist, sofern er nicht vor dem Prozeß- 
gerichte zu leisten ist, vor dem Amtsgerichte des Ortes zu leisten, 
an welchem die Verpflichtung zur Rechnungslegung oder zur 
Vorlegung des Verzeichnisses zu erfüllen ist.? Hat der Ver- 
pflichtete seinen Wohnsitz" oder seinen Aufenthalt im Inlande, 
so kann er den Eid vor dem Amtsgerichte des Wohnsitzes oder 
des Aufenthaltsorts leisten. 
Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Aende- 
rung der Eidesnorm beschließen. 
Die Kosten der Abnahme des Eides hat derjenige zu tragen, 
welcher die Leistung des Eides verlangt." 
1 77: Satz 1, IIa 700, IIb 255, III 254. M. II, 895. Prot. II, 788 
bis 792. D. 46. 8 2028. 
1. Die Voraussetzung ist eine Verurteilung zur Leistung des Offen- 
barungseides (ZPO. § 889). Auch in diesem Falle gilt Abs. 2. E. 
JW. 02 B2188. 
2. 8 269. 3. 887ff. 
4. Ohne Unterscheidung, ob der Schuldner freiwillig oder ge— 
zwungen den Eid leistet. über das Verfahren F. 15, 79, 163. 
9. Wahlschuld. a) Wahlrecht §. 262. 
Werden mehrere Leistungen! in der Weise geschuldet, daß 
nur die eine oder die andere zu bewirken ist, so steht das Wahl. 
rechts im Zweifel dem Schuldner zu.# 
1 207, IIa 210, IIP 256, III 255. M. 11, 6, 7. Prot. 1, 282. 
1. Die Wahlobligation ist ein einziges Schuldverhältnis (§ 265), 
aus dem ein Anspruch auf eine alternativ bestimmte Leistung entspringt. 
Diese Leistungen (8 241) sind speziell, generell oder selbst wieder alter- 
nativ bestimmt. Die Leistungen müssen in irgendeiner Beziehung von- 
einander unterschieden sein. Wahlweise können nicht nur Sachen, sondern 
auch Handlungen geschuldet sein; wahlweise kann auch die Modalität der 
Leistung bestimmt sein (in Breslau oder in Berlin! 7. R. 57 11. Von 
der Wahlschuld ist zu unterscheiden die wahlweise Lösungsbefugnis des
	        
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