Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

176 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
Schuldners (facultas alternativa). Bei der ersteren werden beide 
Leistungen geschuldet, bei der letzteren wird nur eine Leistung geschuldet, 
auf diese kann geklagt und zu irr verurteilt werden, der Schuldner kann 
sich aber durch Bewirken einer anderen Leistung befreien, solange er 
nicht dieses Recht verloren hat (vgl. 88 2441, 2542, 257 Satz 2, 2611 
Satz 2, 258 Satz 2, 6171 Satz 2, 7381 Satz 3, 7752, 972, 1001 
Satz 2, 10872, 11421, 1192, 1200, 1393, 1667, 17125, 1815, 19732 
Satz 2, 1974, 1989, 1992 Satz 2, 20285, 2057, 2117, 2170 Satz 2, 
2187 , 22882 Satz 1, 232912). Ferner sind zu scheiden die Fälle der 
facultas alternativa mit Ersetzungsbefugnis des Gläubigers (88 249 
Satz 2, 340, 342, 8433, 8442, 845, 915, 15802, H#GB. § 113), in denen 
er an Stelle des ursprünglich allein geschuldeten Gegenstandes einen 
anderen durch seine einseitige, unbedingte, empfangsbedürftige und un- 
widerrufliche Erklärung setzen und damit einen Anspruch auf die Er- 
satzleistung zur Entstehung bringen kann. Eine Wahlschuld liegt auch 
nicht vor, wenn der Gläubiger unter zwei Ansprüchen die Wahl hat, 
vgl. §8 3251 Satz 3, 462, 463, 480, 491, 5242 Satz 2, 538, 635, 
1052, 1077, 1217, 1281, 2183 Satz 2, 2. JW. 11 5982, Gr. 55918. 
2. Das Wahlrecht geht auf den Rechtsnachfolger des Schuldners 
über (§8 414, 419, Schuldübernahme). Bei einer Abtretung des Wahl- 
rechts handelt es sich nicht um eine Rechtsabtretung. 
3Bei gegenseitigen Verträgen (88 320 ff.) ist wahlberechtigt, wem 
die wahlweise Leistungspflicht obliegt. 
4. Über Wahlvermächtnis §§ 2154, 2192. Steht die Wahl einem 
Dritten zu, so findet § 3192 Anwendung. Soll die Bestimmung von 
anderen Umständen abhängen, z. B. von dem Eintritt einer Bedingung 
(alternativ bedingte Schuld), so liegt keine Wahlschuld vor. Die §§ 262 
bis 265 sind nicht anwendbar. 
b) Wahl §. 263. 
Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen 
Theile.3 
Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein 
geschuldete. 5 
1 . dos K0, IIa 220, IID 257, III 256. M. II, 7 bis 8. Prot. I, 282, 
1. Kein erzwingbares Recht des Gläubigers auf Ausübung des 
Wahlrechts ZE. R. 8855. Eine in Unkenntnis des Wahlrechts abgegebene 
Erklärung ist für den Erklärenden unverbindlich in den Fällen, in denen 
von dem Gegner weder ausdrücklich noch konkludent eine Akzeptation 
erfolgt ist. Hat der nun wahlweise verpflichtete Schuldner in Unkenntnis 
seiner alternativen Verpflichtung beide Leistungen gleichzeitig vollzogen, 
so hat er bei der Rückforderung die Wahl (88 812ff.) 
2. A. * vor § 104; §§ 130 ff. Die Erklärung kann in der Regel 
nicht bedingt abgegeben werden. Ergibt das Schuldverhältnis nicht den 
Zeitpunkt, zu welchem der Schuldner sein Wahlrecht auszuüben hat, so 
kann er es jederzeit ausüben. Doch ist die (vorzeitige) Wahlerklärung
	        
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