XX Einleitung.
mögensrechtlichen Verhältnisse bei dem Tode eines Menschen
erfolgt. Im übrigen zerfällt das Vermögensrecht in das Recht
der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht. Diese Einteilung
beruht auf dem zugrunde gelegten Gegensatze zwischen persön-
lichen und dinglichen Rechten.
Bei den persönlichen Rechten handelt es sich um recht-
liche Verpflichtungsverhältnisse zwischen Personen. Die ding-
lichen Rechte dagegen haben die Beherrschung der körperlichen
Sachen und des Raumes zum Gegenstande. Sie begründen
ein unmittelbares, von jedermann zu achtendes Verhältnis des
Berechtigten zur Sache. Die Sachenrechte treten somit als ab-
solute Rechte zu den nur bestimmte Beziehungen begründenden
(relativen), persönlichen Rechten in Gegensatz.
2. Der Allgemeine Teil enthält im Gegensatz zu den
Allgemeinen Teilen der Lehrbücher keine Bestimmungen über die
Quellen des Rechts, ihre Auslegung und Anwendung. Er be-
schäftigt sich vielmehr nur mit der allgemeinen Ordnung der
Privatrechtsverhältnisse als Grundlage für das besondere
Privatrecht.
In erster Linie ist das Recht der menschlichen Per-
sönlichkeit, als des natürlichen Trägers von Rechten und
Pflichten geregelt (Abschn. 1, Tit. 1). Daneben aber war die
der positiven Ordnung weit mehr bedürfende Frage zu erledigen,
inwieweit neben dem einzelnen Menschen auch Vereinen, Körper-
schaften, Stiftungen und Anstalten die private Rechtsfähigkeit
zu gewähren sei (Tit. 2, Juristische Personen).
Von den Gegenständen der Rechte bedurften die körperlichen
Sachen (Grundstücke und bewegliche Sachen) einer allgemeinen,
nicht bloß für das Sachenrecht bedeutsamen Begriffsbestimmung
und Einteilung (Abschn. 2).
Von den Ursachen der Rechtswirkungen, den Tatbeständen,
an welche die Entstehung, die Veränderung und der Untergang
von Rechten geknüpft wird, haben nur zwei eine so allgemeine
Bedeutung, daß sie in den Allgemeinen Teil aufzunehmen waren,
die Rechtsgeschäfte (Abschn. 3) und die Verjährung
(Abschn. 5). Den Vorschriften über die Verjährung sind einige
für die rechtliche Zeitrechnung überhaupt bedeutsame Bestim-
mungen über Fristen und Termine vorausgeschickt (Abschn. 4).