Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XX Einleitung. 
mögensrechtlichen Verhältnisse bei dem Tode eines Menschen 
erfolgt. Im übrigen zerfällt das Vermögensrecht in das Recht 
der Schuldverhältnisse und das Sachenrecht. Diese Einteilung 
beruht auf dem zugrunde gelegten Gegensatze zwischen persön- 
lichen und dinglichen Rechten. 
Bei den persönlichen Rechten handelt es sich um recht- 
liche Verpflichtungsverhältnisse zwischen Personen. Die ding- 
lichen Rechte dagegen haben die Beherrschung der körperlichen 
Sachen und des Raumes zum Gegenstande. Sie begründen 
ein unmittelbares, von jedermann zu achtendes Verhältnis des 
Berechtigten zur Sache. Die Sachenrechte treten somit als ab- 
solute Rechte zu den nur bestimmte Beziehungen begründenden 
(relativen), persönlichen Rechten in Gegensatz. 
2. Der Allgemeine Teil enthält im Gegensatz zu den 
Allgemeinen Teilen der Lehrbücher keine Bestimmungen über die 
Quellen des Rechts, ihre Auslegung und Anwendung. Er be- 
schäftigt sich vielmehr nur mit der allgemeinen Ordnung der 
Privatrechtsverhältnisse als Grundlage für das besondere 
Privatrecht. 
In erster Linie ist das Recht der menschlichen Per- 
sönlichkeit, als des natürlichen Trägers von Rechten und 
Pflichten geregelt (Abschn. 1, Tit. 1). Daneben aber war die 
der positiven Ordnung weit mehr bedürfende Frage zu erledigen, 
inwieweit neben dem einzelnen Menschen auch Vereinen, Körper- 
schaften, Stiftungen und Anstalten die private Rechtsfähigkeit 
zu gewähren sei (Tit. 2, Juristische Personen). 
Von den Gegenständen der Rechte bedurften die körperlichen 
Sachen (Grundstücke und bewegliche Sachen) einer allgemeinen, 
nicht bloß für das Sachenrecht bedeutsamen Begriffsbestimmung 
und Einteilung (Abschn. 2). 
Von den Ursachen der Rechtswirkungen, den Tatbeständen, 
an welche die Entstehung, die Veränderung und der Untergang 
von Rechten geknüpft wird, haben nur zwei eine so allgemeine 
Bedeutung, daß sie in den Allgemeinen Teil aufzunehmen waren, 
die Rechtsgeschäfte (Abschn. 3) und die Verjährung 
(Abschn. 5). Den Vorschriften über die Verjährung sind einige 
für die rechtliche Zeitrechnung überhaupt bedeutsame Bestim- 
mungen über Fristen und Termine vorausgeschickt (Abschn. 4).
	        
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