182 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
3. Z. B. die Leistung kann nur an einem bestimmten Orte er-
folgen (übergabe und Auflassung eines Grundstücks, Errichtung eines
Bauwerks); bei schwimmendem Gut Ort der Aushändigung des Lade-
scheins; bei Ubergabe einer bestimmten Sache, die zur Zeit des Ver-
tragsabschlufses mit Wissen der Parteien sich an einem anderen Orte
befindet, vielfach dieser Ort. Wohnort des Verleihers, auch wohl des
Vermieters beweglicher Sachen, ist Leistungsort. Über den Erfüllungs-
ort des Kommittenten gegenüber dem Kommissionär vgl. E. Gr. 44821.
Beim Rücktritt und bei der Wandlung E. R. 55 105, 5715, 70 u°°, IW.
O7 300, bei der Minderungsklage Z. R. 46 195, 6676; (. M. E. Gr. 47
bei der Haftung aus § 437, ZE. JW. 01 —- in, bei Vertragsstrafe
. R. 691½, JW. 08¼38. Vgl. auch 8 823 . 13.
4. Bei bedingten oder betagten Schuldverhältnissen ist die Zeit
des Vertragsabschlusses maßgebend. Beerbung des Schuldners ändert
den Leistungsort nicht. Wohnsitzveränderung einflußlos.
5. 88 7 ff., 24. Das gilt auch für Unterlassungen, selbst wenn sie
an einen bestimmten Ort nicht gebunden sind, E. R. 515, 69 1½, JW.
03 B-12, Gr. 47°919. Bei mehrfachem Wohnsizze hat der Schuldner die
Wahl. 8§ 262 A. 1. Beim Mangel eines Wohnsitzes tritt der damalige
Aufenthalt an die Stelle. Der erzug ändert den Erfüllungsort nicht,
88 286, 304. 6. Vgl. HGB. F 34
7. g 2o, » 727 773 Nr. 2, 18 Nr. 2, 7952; BPO. 821,
KO. 9 dl. Eine Nederlafsung liegt vor, wenn solche Einrichtun en be-
stehen, aus denen folgt, daß der Ort den Mittelpunkt eines gewissen ab-
gesonderten Kreises des gewerblichen Lebens des Schuldners bildet.
5. Quch nicht aus der Übernahme der Gefahr E. R. 68 78.
. Wer beim Mangel eines vertragsmäßig bestimmten Leistunge-
orts lunrn es sei ein anderer Erfüllungsort als der Wohnsitz des
Schuldners gegeben, hat dies zu beweisen.
2. übermittelung von Gelb 8. 270.
Geld! hat der Schuldner im Zweifel" auf seine Gefahr und
seine Kosten? dem Gläubiger an dessen Wohnsitz“ zu übermitteln.
Ist die Forderung im Gewerbebetriebe des Gläubigers
entstanden, so tritt, wenn der Gläubiger seine gewerbliche Nieder-
lassung an einem anderen Orte hat, der Ort der Niederlassung?
an die Stelle des Wohnsitzes.
Erhöhen sich in Folge einer nach der Entstehung des Schuld-
verhältnisses eintretenden Aenderung des Wohnsitzes oder der
gewerblichen Niederlassung des Gläubigers die Kosten oder die
Gefahr der Uebermittelung", so hat der Gläubiger im ersteren
Falle die Mehrkosten, im letzteren Falle die Gefahr zu tragen.
Die Vorschriften über den Leistungsort bleiben unberührt.7
1 230 :, II A 226, II b 263, 111 269. M. 36. Prot. I, 306, 307, VI, 153,
154. — Vers G. 8 36.