Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 183 
1. 8 244. Nicht aber indossable oder auf den Inhaber lautende 
Kavitre. 
2. Einl. 1I7. Nach der Absicht der Parteien ist anzunehmen, daß der 
AInkaßomandatar die Gefahr der Übersendung und die Kosten nicht zu tragen, 
der Darlebensschuldner die zugesagte Baluta beim Darlehens läudeger 
und der Beschenkte die geschenkte Geldsumme beim Schenker in Empfang 
A nehmen hat. Der Aussteller einer auf Geld lautenden Schuldver- 
schrridung ist zur Übersendung nicht verpflichtet (§ 797), auch nicht der 
Wechselschuldner (W. a. 39). 
3. Abzug des Portos ist daher unstattthaft; Einsendung des Be- 
Kellgeldes notwendig. 
1. 7 ff., 24. Abweichend vom früheren H###. a. 325 hat die 
abermentlung von Geld an den Wohnsitz zu geschehen, den der Gläubiger 
zur Zeit der Übermittelung hat. §9 270 bezieht sich auch auf Platz- 
Peschäfte. 5. 8 269. 6. Was Schuldner zu beweisen hat. 
7. Es bleibt also der Gerichtsstand unverändert (§269 A. 1), das 
veripätete Eintreffen der Geldsumme am Wohnsitze des Gläubigers ist 
ohne Bedeutung, wenn sie der Schuldner am Leistungsorte zur Zeit der 
Fälligkeit eingezahlt hat: der Schuldner kommt dann nicht in Berzug 
K4. Die Klausel, es sei das Geld zahlbar am Wohnörte des 
Gändigers. bedeutet noch keine Bestimmung des Leistungsortes. Bgl. 
4 MR „I s8 Ühber Zahlung durch Überweisung auf das Girokonto des 
Miänbigers E. Ju. (003 R. # 
V. Zeit der Leistung §. 271. 
If eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus 
den Umständen? zu entnehmen, so kann der Gläubiger die 
Tesstung sosort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.“ 
Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, 
daß der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, 
der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.““ 
1 ml. 11 8 nT, I1I b 234, 111 2664. M. 11, 37 bis 40. Prot. 1, 0. 
EC. a. 32. 92. ScheckG 7; 3680. 88 257 bis 259. Seem C. 68 44, 15. 
1. Über zeitbestimmung bei Miete und Pacht 68.551, 581; bei 
F 1 M“ bei Darlehen #60 S, 609: bei Dienstvertrag und Werk. 
dpru. & 614, 6411½; bei Verwahrung (105, 696, 699; bei Ge- 
Wiicha !8# 721, bei Leibrente 9 760 (88 840 , ff.; bei Unterhalt der Frau, 
des geichiedenen Ehegatten, der Verwandten und des unehel. Kindes 
1 3 1 1, 1Wm1, 1612, I710); bei Ansprüchen der Frau gegen den 
Mann aus der Verwaltung des Frauenguts § 130004; bei Schulden der 
Ebeleute zum Gesamtgute 8 1467; bei Gebühren des Rechtsanwalts 
X#C bei Gehalt des Handlungsgehilsen HGB. 3& 61; bei Ab- 
rechnung über Provision an den Handelsagenten H###. 8 tber 
Anderung der Zahlungszeit einer Hypothek 8 1119#, 11771 Sat 2. 
2. Ist die Leistungszeit in unbestimmten Ausdrücken nach Be- 
Guemlichkein, sobald es meine Verhällnisse gestatten — fesigesetz so ent. 
[icherden der Nichter gemäß 8 2142 über die Leistungszeit, X. JW. 0O8““.
	        
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