I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 185
Wer zur Herausgabe" eines Gegenstandes verpflichtet ist,
bat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen
Verwendungen auf den Gegenstand" oder wegen eines ihm
durch diesen verursachten Schadens 10 zusteht, es sei denn, daß
er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte
Handlung ½ erlangt hat.
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungs-
rechts durch Sicherheitsleistung abwenden.)3 Die Sicherheits-
leiftung durch Bürgen:“ ist ausgeschlossen.
1 zus, 234 Say 2 und 3, 235, I1I a 230, II b 267, I111 2697. M. 1I, 40
bis 44. Prot. I. 310 bis 312. HG. 88 n69 bis 972, 751.
1. Das Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausschließung durch Vertrag
zulässig, wie anderseits seine Einräumung durch Loschluß eines Vertrags
nicht ausgeschlossen, Z. R. 51“7, 53 13, 6787, 68 ½2, ist nicht auf das
Gebiet des eigentlichen Obligationenrechts beschränkt, sondern auch auf
Anprüche anwendbar, die aus anderen vom Recht geordneten Verhält-
nissen dervorgehen E. R. 592803, 72 65. Auch gegenüber dinglichen An-
sprüchen kommt es daher zur Anwendung. Vgl. aber # 100%% Vor-
liegen muß eine gemeinsame Grundlage von Recht und Pflicht. E. S. A.
i N. 5 /. Sie ist vorhanden bei Leistungen aus gegens. Veitl Sn-
bei denen aber 8 320 statt 3 273 anwendbar ist ZE. R. 56 168, JW. Ot|783.
Zei einseitigen Schuldverhältnissen tritt sie ein, wenn ein einheit-
ncbes Berhältnis von der Art gegeben ist, daß ein Verstoß gegen Treu
und Glanden vorliegen würde, wenn der eine Interessent von dem anderen
die Leistung verlangt, die von ihm geschuldete Leistung aber seinerseits nicht
gewähbren will (.. R. 57°, 6868, 72°65-108, JW. 10 u, Gr. 51 * z. B.
Zerbalunis zwischen Vorerben und Nacherben, 6 1212 ff. (K. R. 5
Anipruch auf Erteilung einer Quittung (§ 368): Anspruch des Beauftragten
auf Ersay von Aufwendungen (§ 670, E. R. 54 ½); des Käufers und
Gerkäusers aus nichtigen Verträgen (Z. R. 42 4 725, JW. (0185, 1024,
E ol Anspruch auf Rückgabe der während schwebender Bedingungen
gemachten Leistungen nach Ausfall der Bedingung E. JW. u# 1541; An-
miw#ruch des Zedenten auf Vorschießen der Kosten für die Herstellung der
bererungsurkunde (3 403). Bgl. auch 88 255, 371, 798 Satz 2, 799:
Say 2. W Satz 2, 1000. Keine Konnexität zwischen dem Anspruche
des Miterben, der als Nachlaßschuldner in Anspruch genommen wird,
und seinen auf dem Erbrecht beruhenden Ansprüchen /K#. R. 40 52/1. Aus-
erichlossen ist das Zurülckbehaltungerecht des Bevollmächtigten an der
Bellnachtsurkunde (# 175), des Mieters und Pächters an dem gemieteten
oder gepachteten Grundstück oder Raume (56 55012, 580, 58 I, des Erben
für den Fall des Nachlaßkonkurses (KO. 8 223,, des früheren Konkurs
v#erwalters an Gegenständen der Masse 7“. R. 5.3 1541/, des Kontrahenten,
der die Annahme der ihm geschuldeten Leistung endgültig ablehnt (#. R.
4 Deagegen greift es unpfändbaren Forderungen gegenüber 1. B.
Lom, G. Platz. E. Gr. 53 715.) Berboten ist die Zurückbehaltung der
Ouittungskarten der Invalidenversicherung RVersO. & 1125, der Durnst-