Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 185 
Wer zur Herausgabe" eines Gegenstandes verpflichtet ist, 
bat das gleiche Recht, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen 
Verwendungen auf den Gegenstand" oder wegen eines ihm 
durch diesen verursachten Schadens 10 zusteht, es sei denn, daß 
er den Gegenstand durch eine vorsätzlich begangene unerlaubte 
Handlung ½ erlangt hat. 
Der Gläubiger kann die Ausübung des Zurückbehaltungs- 
rechts durch Sicherheitsleistung abwenden.)3 Die Sicherheits- 
leiftung durch Bürgen:“ ist ausgeschlossen. 
1 zus, 234 Say 2 und 3, 235, I1I a 230, II b 267, I111 2697. M. 1I, 40 
bis 44. Prot. I. 310 bis 312. HG. 88 n69 bis 972, 751. 
1. Das Zurückbehaltungsrecht, dessen Ausschließung durch Vertrag 
zulässig, wie anderseits seine Einräumung durch Loschluß eines Vertrags 
nicht ausgeschlossen, Z. R. 51“7, 53 13, 6787, 68 ½2, ist nicht auf das 
Gebiet des eigentlichen Obligationenrechts beschränkt, sondern auch auf 
Anprüche anwendbar, die aus anderen vom Recht geordneten Verhält- 
nissen dervorgehen E. R. 592803, 72 65. Auch gegenüber dinglichen An- 
sprüchen kommt es daher zur Anwendung. Vgl. aber # 100%% Vor- 
liegen muß eine gemeinsame Grundlage von Recht und Pflicht. E. S. A. 
i N. 5 /. Sie ist vorhanden bei Leistungen aus gegens. Veitl Sn- 
bei denen aber 8 320 statt 3 273 anwendbar ist ZE. R. 56 168, JW. Ot|783. 
Zei einseitigen Schuldverhältnissen tritt sie ein, wenn ein einheit- 
ncbes Berhältnis von der Art gegeben ist, daß ein Verstoß gegen Treu 
und Glanden vorliegen würde, wenn der eine Interessent von dem anderen 
die Leistung verlangt, die von ihm geschuldete Leistung aber seinerseits nicht 
gewähbren will (.. R. 57°, 6868, 72°65-108, JW. 10 u, Gr. 51 * z. B. 
Zerbalunis zwischen Vorerben und Nacherben, 6 1212 ff. (K. R. 5 
Anipruch auf Erteilung einer Quittung (§ 368): Anspruch des Beauftragten 
auf Ersay von Aufwendungen (§ 670, E. R. 54 ½); des Käufers und 
Gerkäusers aus nichtigen Verträgen (Z. R. 42 4 725, JW. (0185, 1024, 
E ol Anspruch auf Rückgabe der während schwebender Bedingungen 
gemachten Leistungen nach Ausfall der Bedingung E. JW. u# 1541; An- 
miw#ruch des Zedenten auf Vorschießen der Kosten für die Herstellung der 
bererungsurkunde (3 403). Bgl. auch 88 255, 371, 798 Satz 2, 799: 
Say 2. W Satz 2, 1000. Keine Konnexität zwischen dem Anspruche 
des Miterben, der als Nachlaßschuldner in Anspruch genommen wird, 
und seinen auf dem Erbrecht beruhenden Ansprüchen /K#. R. 40 52/1. Aus- 
erichlossen ist das Zurülckbehaltungerecht des Bevollmächtigten an der 
Bellnachtsurkunde (# 175), des Mieters und Pächters an dem gemieteten 
oder gepachteten Grundstück oder Raume (56 55012, 580, 58 I, des Erben 
für den Fall des Nachlaßkonkurses (KO. 8 223,, des früheren Konkurs 
v#erwalters an Gegenständen der Masse 7“. R. 5.3 1541/, des Kontrahenten, 
der die Annahme der ihm geschuldeten Leistung endgültig ablehnt (#. R. 
4 Deagegen greift es unpfändbaren Forderungen gegenüber 1. B. 
Lom, G. Platz. E. Gr. 53 715.) Berboten ist die Zurückbehaltung der 
Ouittungskarten der Invalidenversicherung RVersO. & 1125, der Durnst-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.