Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

188 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
nicht nur — im Gegensatz zu 2. R. 54 32, JW. 11 357, Gr. 53 220 — wenn 
der Gläubiger die Unmöglichkeit bestreitet. Gegenleistung § 323 1 u. 4- 
Verschulden des Gläubigers § 324. 
. Von der ursprünglichen Unmöglichkeit der Leistung bei der Er- 
richtun eines Vertrages handeln §8 306 ff.; bei der Wahhchurd § 265; 
bei einem Vermächtnife 8§ 2171, 2172; bei einer Auflage § 2192; von 
der nachträglichen Unmöglichkeit bei giaensetigene Verträgen §8 323 ff. 
Über Verkauf eines nicht bestehenden echtes vgl. 8 437. 
Z3. Der aufschiebend bedingten und betagten SEinrerhöltuis nach 
Eingehung des Schuldverhältnisses. 
§ 276 bis 279. Zu vertreten hat der Schuldner die Unmög- 
chreis ssucht, wenn er durch das vertragswidrige Verhalten des Gläu- 
bigers zu l der die Unmöglichkeit der Leistung bewirkenden Handlung derart 
veranlaßt ist, daß diese Handlung nach Treu und Glauben als durch die 
Umstände gerechtfertigt erscheint 23. JIW. 10 55#. Üiber Herbeiführung 
der Unmöglichkeit in entschuldbarer Unkenntnis der Schuldverbindlichkeit 
E. R. 67235. — Für den entgegengesetzten Fall § 280. Behauptungs- 
und Beweislast § 282. Ersatzanspruch für beide Fälle § 281. Einfluß 
des Verzugs § 287. Wegen der Draufgabe § 338. 
5. Das ist die (objektive, allgemein menschliche) Unmöglichkeit, die 
ihren Grund darin hat, daß die Leistung aus tatsächlichen oder recht- 
lichen Gründen von niemand (§ 267) gemacht werden kann #. JW. 1272 
(Beschaffung der Bebanungsfähigkeit). (Herbeiführung der Auflassung 
eines nach dem Grundbuche dem Eigentümer gehörigen Grundstücks, E. 
Gr. 48 880.) Objektive Unmöglichkeit liegt aber schon dann vor, wenn der 
Beschaffung der Leistung so große Hindernisse entgegenstehen, daß deren 
Beseitigung billigerweise niemanden zugemutet werden kann, E. R. 57 118, 
65 3.4. Den Gegensatz bildet das Unvermögen des Schuldners (#ub- 
jektive, höchstpersönliche Unmöglichkeit). Die Bewirkung der Leistung 
cheitert, weil die Kräfte des Schuldners nicht hinreichen, 2. R. 52 7, 
67 235, JW. O8712. Vgl. auch § 306 A. 1. Die Unmöglichkeit kann eine 
vollständige oder eine teilweise sein (nach Gegenstand, Ort und Zeit). Aus 
der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung kann sich ergeben, daß deren 
leilweise Unmöglichkeit ihrer vollständigen Unmöglichkeit gleichsteht. Der 
Gläubiger kann unter Umständen die teilweise Unmöglichkeit als vollstäu- 
dige Unmöglichkeit behandeln (§§ 280 5, 325). Die objektive Unmöglich- 
keit setzt in der Regel dauernde Unmöglichkeit voraus, 2. JW. 05 %. 
Eine dauernde Unmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn zufolge einer 
notwendigen Verzögerung der Leistung deren Inhalt ein anderer wird, 
der Vertragszweck unerfüllbar bleibt, oder wenn sie nur durch außer- 
gewöhnliche Umstände gehoben werden kann, vgl. auch E. JW. 04 180, 07 15. 
6. Wegen des vorher eingetretenen Unvermögens vgl. 8 306 A. 1. 
7. Vgl. aber für Gattungsschulden § 279. 
VIII. Haftung. 1. f. Verschulden.1 
a) Vorsatz u. Fahrlässigkeit §. 276. 
Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes? bestimmt 
ist, Vorsatz, und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt, 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.