188 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
nicht nur — im Gegensatz zu 2. R. 54 32, JW. 11 357, Gr. 53 220 — wenn
der Gläubiger die Unmöglichkeit bestreitet. Gegenleistung § 323 1 u. 4-
Verschulden des Gläubigers § 324.
. Von der ursprünglichen Unmöglichkeit der Leistung bei der Er-
richtun eines Vertrages handeln §8 306 ff.; bei der Wahhchurd § 265;
bei einem Vermächtnife 8§ 2171, 2172; bei einer Auflage § 2192; von
der nachträglichen Unmöglichkeit bei giaensetigene Verträgen §8 323 ff.
Über Verkauf eines nicht bestehenden echtes vgl. 8 437.
Z3. Der aufschiebend bedingten und betagten SEinrerhöltuis nach
Eingehung des Schuldverhältnisses.
§ 276 bis 279. Zu vertreten hat der Schuldner die Unmög-
chreis ssucht, wenn er durch das vertragswidrige Verhalten des Gläu-
bigers zu l der die Unmöglichkeit der Leistung bewirkenden Handlung derart
veranlaßt ist, daß diese Handlung nach Treu und Glauben als durch die
Umstände gerechtfertigt erscheint 23. JIW. 10 55#. Üiber Herbeiführung
der Unmöglichkeit in entschuldbarer Unkenntnis der Schuldverbindlichkeit
E. R. 67235. — Für den entgegengesetzten Fall § 280. Behauptungs-
und Beweislast § 282. Ersatzanspruch für beide Fälle § 281. Einfluß
des Verzugs § 287. Wegen der Draufgabe § 338.
5. Das ist die (objektive, allgemein menschliche) Unmöglichkeit, die
ihren Grund darin hat, daß die Leistung aus tatsächlichen oder recht-
lichen Gründen von niemand (§ 267) gemacht werden kann #. JW. 1272
(Beschaffung der Bebanungsfähigkeit). (Herbeiführung der Auflassung
eines nach dem Grundbuche dem Eigentümer gehörigen Grundstücks, E.
Gr. 48 880.) Objektive Unmöglichkeit liegt aber schon dann vor, wenn der
Beschaffung der Leistung so große Hindernisse entgegenstehen, daß deren
Beseitigung billigerweise niemanden zugemutet werden kann, E. R. 57 118,
65 3.4. Den Gegensatz bildet das Unvermögen des Schuldners (#ub-
jektive, höchstpersönliche Unmöglichkeit). Die Bewirkung der Leistung
cheitert, weil die Kräfte des Schuldners nicht hinreichen, 2. R. 52 7,
67 235, JW. O8712. Vgl. auch § 306 A. 1. Die Unmöglichkeit kann eine
vollständige oder eine teilweise sein (nach Gegenstand, Ort und Zeit). Aus
der Beschaffenheit der geschuldeten Leistung kann sich ergeben, daß deren
leilweise Unmöglichkeit ihrer vollständigen Unmöglichkeit gleichsteht. Der
Gläubiger kann unter Umständen die teilweise Unmöglichkeit als vollstäu-
dige Unmöglichkeit behandeln (§§ 280 5, 325). Die objektive Unmöglich-
keit setzt in der Regel dauernde Unmöglichkeit voraus, 2. JW. 05 %.
Eine dauernde Unmöglichkeit liegt auch dann vor, wenn zufolge einer
notwendigen Verzögerung der Leistung deren Inhalt ein anderer wird,
der Vertragszweck unerfüllbar bleibt, oder wenn sie nur durch außer-
gewöhnliche Umstände gehoben werden kann, vgl. auch E. JW. 04 180, 07 15.
6. Wegen des vorher eingetretenen Unvermögens vgl. 8 306 A. 1.
7. Vgl. aber für Gattungsschulden § 279.
VIII. Haftung. 1. f. Verschulden.1
a) Vorsatz u. Fahrlässigkeit §. 276.
Der Schuldner hat, sofern nicht ein Anderes? bestimmt
ist, Vorsatz, und Fahrlässigkeit zu vertreten. Fahrlässig handelt,