Abichn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 189
wer die im Verkehr erforderliche“ Sorgfalt außer Acht läßt.“
Die Vorschriften der 88. 827, 828 finden Anwendung.“
Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht
i# voraus erlassen werden.
I 1461, 2241 Sag 2, 3, 225, II8 2331.3, IIb 270, 111 270. M. 1, 279
bie z#1. II. 26 bis 29. Prot. 1, 1987, 202, 304.
1. Die nachstehenden Bestimmungen beziehen sich keineswegs nur
auf die Bertretung der Unmöglichkeit der Leistung, sondern überhaupt
aui den Fall des Verschuldens innerhalb eines anderweitigen vertrages.
näßigen oder nichtvertragsmäßigen Rechtsverhältnisses (#E. R. 52 1, b k
'L###, Gr. 147 # 1) oder öfsfentlich rechtlichen Verhältnisses, E. R. r!*-
Bal. auch *242 A. 4. Dahin gehört auch die Haftung des Vormundes
1## und des Testamentsvollstreckers (§ 2219). Den Gegensatz bilden
die unerlaubten Handlungen und andere Fälle selbständiger Schadens.
bafung 88 823 ff.), culpa in contrah., c. JW. 08 557, 107"8. Doch
finden auch bei diesen die Begriffe Vorsas und Fahrlassigteit in dem
dier gebrauchten Sinne Anwerdung Vgl. § 249 U
2. Nur Borsatz und grobe (§ 2777) Jaßrressienen haben zu ver-
rrelen: der Schenker 8 521), der Verleiher (§ 599), der Geschäftsführer
im Falle des à& 680: der Schuldner beim Gläubigerverzuge (§ 300 ½,
der Finder 968,. Über Haftung ohne Verschulden, insbesondere Haf-
ltung bis zur höheren Gewalt vgl. 88 31, 122, 1798, 231, 278, 279
5ov, 701, 829, 831, 833, 835, 848, 904; HG#. 8 156: asiwic.
a. 42: Poste# ## 11 u. SPO. 88 717, 945. Ferner tritt die Haftung
für Sachmängel und Rechtsmängel schon ohne Verschulden ein (pvgl.
1 4. 493. A. vor 8 459). Auch die Vorschriften über das Tragen
der Gefahr regeln die Vertretungsverbindlichkeit, insofern sie einerseits dem
Tuger der Gesahr eine Ersatzforderung absprechen, anderseits, soweit
dch nicht im einzelnen ein anderes ergibt, ihm Tritten -egenüber die
Lertrerungsverbin lichkeit bzw. Haftung auflegen (vgl. 88 270, 287, 3007,
1k . %, rW J79"#, 466 ff., 480 , 481, 588, 61ti, 64./ ff. 811.r 848, 2530.
3. 83 2 273 A. 11. Der Schuldner handelt gegen eine bestehende
Sauldverpflichtun vorsätzlich, wenn er trotz des Bewußtseins, daß sein
Uerdalien den Erfolg haben werde, welcher seine Verbindlichkeit verletzt,
ꝛatig wid oder untätig bleibt, 4. R. H7 58 2 16, 62 15, 63 1. —Üüber
E#renzualdolus K. N. 68 417, JW., 06 5, 110, Gr. 52 104, 53 1042. Über
Roriatz bei unerlaubten Handlungen 8 823 A. 1, 2. Die Absicht der
Gläubigerschädigung wird verlangt in den 88 32./1, 113, 460, 463, 470
bis 485, 52.3, 524, 510, 600, 615, 637, 649, vgl. auch §#S 1.15,
14. 151, 1549. 21387, 2287. — Der Schuldner handelt gegen eine
be#edende Schuldverbindlichkeit fahrlässig, wenn er, obwohl er bei An-
wendung der Sorgsalt, die er zu vertreten hat, erkennen mußte, daß
iein Verhalten den Erfolg haben werde, welcher seine Verbindlichkeit
verietzt, tätig wird oder untätig bleibt. Zum Wesen der Fahrlässigkeit
dgedört nicht die Boraussehbarkeit der konkreten Gestaltung des schä-
digenden Ersolges im einzelnen, S. JW. 00 7 (00 1, Gr. 5ö.5 1107. stber
Nabrläisigkeit bei unerlaubten Handlungen 8 à23 AM. 1, 2