Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XXI 
Die Materie der Ausübung und Sicherung der Rechte 
ist in zwei Teile zerlegt. In dem ersten sind dem Verbot der 
Schikane die Bestimmungen über die erlaubte Eigenmacht 
angefügt (Abschn. 6). Der andere enthält die Vorschriften über 
die Art und Weise der Sicherheitsleistung (Abschn. 7). 
Im Recht der Schuldverhältnisse (Buch 2) sind 
wiederum die Allgemeinen Vorschriften (Abschn. 1 bis 6) 
von der Ordnung der einzelnen Schuldverhältnisse zu unter- 
scheiden. Von den Allgemeinen Bestimmungen bezieht sich aber 
ein Teil nur auf die wichtigste Begründungsart der Schuld- 
verhältnissst, die Verträge (Abschn. 2). Im übrigen sind 
nacheinander geordnet: der Inhalt (Abschn. 1) und das Er- 
löschen (Abschn. 3) der Schuldverhältnisse, sowie der Wechsel 
und die Mehrheit der bei ihnen beteiligten Gläubiger und 
Schuldner (Abschn. 4 bis 6). 
Auch in den besonderen Vorschriften nehmen die ein- 
zelnen Arten der Schuld verträge den ersten und breitesten 
Raum ein (Tit. 1 bis 8, 10, 12, 13, 15 bis 21). Eine 
bestimmte Einteilung liegt dabei nicht zugrunde. Der Ver- 
äußerung als Verkehrsgeschäft (Kauf und Tausch) schließt 
sich die unentgeltliche Weräußerung, die Schenkung an. Den 
Gebrauchsverträgen (Miete, Pacht, Leihe, Darlehen) 
solgen der Dienstvertrag und andere menschliche Tätigkeit 
betreffende Verträge (Mäklervertrag, Auftrag, Ver- 
wahrung, Einbringung von Sachen bei Gastwirten). 
TAuch das gemeinschaftliche Wirken in einem Gesellschafts- 
verhältnis ist an diese Stelle gesetzt. Eine weitere Gruppe 
bilden gewagte Geschäfte: Leibrente, Spiel und Wette, 
Lotterie und Differenzgeschäft. Von den Sicherungs- 
verträgen ist nur die Bürgschaft aufgenommen. Den Schluß 
bilden die zur Beschaffung rechtlicher Gewißheit dienenden Ge- 
schäfte des Vergleichs und des Schuldanerkenntnisses, 
sowie das abstrakte, von dem zugrunde liegenden konkreten 
Verhältnisse losgelbste Schuldversprechen. 
Von den nicht auf einem Schuldvertrage zwischen be- 
stimmten Personen beruhenden Schuldverhältnissen sind eine 
Anzahl den Schuldverträgen angeschlossen, so die Auslobung, 
die dem Auftrag nachgebildete Geschäftsführung ohne
	        
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