194 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
5. Übertragbarkeit der Forderung vorausgesetzt 8 399). 6. 8280.
7. Die Minderung tritt ipso jure ein, gibt keinen Anspruch, be-
gründet einen Einwand, E. R. 74 1/°.
8. Der Wert des Ersatzansprachs zur Zeit der Abtretung und der
Betrag, auf den der Ersatzanspruch gerichtet ist, werden sich nicht immer
ecken.
4) Beweislast §. 282.
Ist streitig, ob die Unmöglichkeit der Leistung die Folge
eines von dem Schuldner zu vertretenden Umstandes ist, so
trifft die Beweislast? den Schuldner.3
1 289, I a 288, IIb 276, III 276. M. II, 47, 49. Prot. 1, 317.
1. d 275, 279. 2. Einl. II und dazu RG. 743“.
3. Anders 8 307.
4. Diese Regelung der Beweislast gilt auch, wenn die Verschlech-
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terung der Kaufsache (§ 467) feststeht, 2. JW. O08“78.
3. Nach rechtskräft. Verurtlg. §. 283.
Ist der Schuldner rechtskräftig! verurtheilt, so kann der
Gläubiger ihm zur Bewirkung der Leistung“ eine angemessene
Frist mit der Erklärung bestimmen 3, daß er die Annahme der
Leistung nach dem Ablaufe der Frist ablehne.“ Nach dem
Ablaufe der Frist kann der Gläubiger Schadensersatz“ wegen
Nichterfüllung verlangen, soweit nicht die Leistung rechtzeitig
bewirkt wird"; der Anspruch auf Erfüllung ist ausgeschlossen.7
Die Verpflichtung zum Schadensersatze tritt nicht ein, wenn
die Leistung in Folge eines Umstandes s unmöglich" wird, den
der Schuldner nicht zu vertreten hat.10
Wird die Leistung bis zum Ablaufe der Frist nur theil-
weise #1 nicht bewirkt, so steht dem Gläubiger auch das im §. 280
Abs. 2 bestimmte Recht zu.1?
1 248, IIA 2391 Satz 1, 3 Abs. 2, IIb 277, III 277. M. II, 53 bis 55.
Prot. 1, 321 bis 323, VI, 155.
1. 8PO. 88 705, 706. 2. 8§ 241.
3. A.“ vor § 104. 88 186 ff. und § 250 M. 1 u. 2.
4. Der Gläubiger braucht nicht das in der 8PO. vorgeschriebene
Zwangsvollstreckungsverfahren zu betreiben (ZPO. 8 893).
. 88 251 ff. und dazu Z. R. 54 3, 61 358·405, 6668, JW. 1137 ·251.
Bei gegenseitigen Verträgen §8 3257, 326, 327. Sondervorschriften bei
Sicherheitsleistung des Nießbrauchers und der Vorerben 88 1052, 2128.
6. Keine Verpflichtung zur Annahme von Teilleistungen (§ 266).
Der Gläubiger kann im Falle des Schuldnerverzugs von dem Recht aus
§ 286? keinen Gebrauch machen, wenn fristgemäß geleistet wird.
7. Vgl. auch § 250.