Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

I. Abschn.: Inh. d. Schuldverhältn. 1. Tit.: Verpflichtung z. Leistung. 195 
8. Der Umstand muß nach der Verkündung des Urteils (ZP#. 
* 767) und bis zum Ablaufe der Frist eingetreten sein. 
9. Dauernd unmöglich wird; solche Umstände, die den Schuldner 
nur vorübergehend an der Erfüllung seiner VBerbindlichkeit hindern, 
bleiben unberücksichtigt. 10. 88 276 bis 279, 287. 
11. Teilweise Leistung kann in zeitlicher oder örtlicher oder in 
begenständiger Beziehung vorliegen. 
12. Der Gläubiger kann verlangen, daß die Frist zur Bewirkung 
der Leistung in dem Urteile, das den Schuldner zur Leistung rechts- 
kräftig verurteilt, festgesetzt wird (8PO. § 255). Der Gläubiger muß 
aber noch dem Schuldner gegenüber die Erklärung abgeben, daß er auf 
Leistung nach Fristablauf verzichte. 
IX. Berzug des Schuldners."“ 
*) Der Verzug (mora) wird eingeteilt in den Schuldner= und in 
den Gläubigerverzug. Durch beide Arten wird eine Verzögerung der 
Erfüllung der (nachholbaren) Leistung bewirkt. Der Verzug des Schuld- 
ners ist aber eine schuldhafte Verletzung seiner Leistungspflicht (Über- 
schrift vor §8 241 und 8 285), während der säumige Gläubiger nur von 
seinem Rechte keinen Gebrauch macht. Auf diesem Unterschied beruht 
es auch, daß der Gläubigerverzug in einem besonderen zweiten Titel 
(§8 293 ff.) behandelt ist. 
1. Geranssetzgen. a) Mahnung §. 284. 
Leistet der Schuldner auf eine Mahnung: des Gläubigers 
nicht, die nach dem Eintritte der Fälligkeit? erfolgt, so kommt 
er durch die Mahnung in Verzug.3 Der Mahnung steht die 
Erbebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines 
Zahlungsbefehls“ im Mahnverfahren gleich.5 
Ist für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, 
iso kommt der Schuldner ohne Mahnung in Verzug, wenn er 
nicht zu der bestimmten Zeit leistet." Das Gleiche gilt, wenn 
der Leistung eine Kündigung? vorauszugehen hat und die Zeit 
für die Leistung in der Weise bestimmt ist, daß sie sich von der 
Kündigung ab nach dem Kalender berechnen läßt.“ 
1 245, II a 240, 11D. 278, III 278. M. II, 56. Prot. I, 324, VI, 159. 
1. Die Wahnung. ist kein Rechtsgeschäft, eine Rechtshandlung. 
# 130 ff. anwendbar (A.“ vor § 104). Sie muß von dem legitimierten 
Gläubiger (ugl. §§ 174, 410 Satz 2, 1160", 1192) ausgehen und in- 
daltlich so gefaßt sein, daß der Schuldner keinen Zweifel haben kann, 
die geschuldete Leistung sei zu bewirken. Bei gegenseitigen Verpflich- 
tungen ist Angebot der Gegenleistung nicht erforderlich, dem Schuldner 
steht aber die Einrede zur Seite, die geschuldete Leistung bis zur Be- 
wirkung der Gegenleistung verweigern zu dürfen, weswegen 83 285 zu- 
trifft. Eine Zuvielforderung des Gläubigers hindert den Eintritt des 
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