XXII Einleitung.
Auftrag, die gesellschaftsähnliche nicht auf Vertrag beruhende
Gemeinschaft, die Anweisung und die Schuldver-
schreibung auf den Inhaber. Den Schluß bilden
außer der eigentümlichen Verpflichtung zur Vorlegung von
Sachen im Interesse der Rechtsverfolgung die beiden wichtigen
Verpflichtungsgründe der ungerechtfertigten Bereiche-
rung und der unerlaubten Handlung.
Das Sachenrecht gibt Allgemeine Vorschriften
nur für Grundstücke (Abschn. 2), nicht aber für bewegliche
Sachen. Auch bei den besonderen Vorschriften werden zum
großen Teile Grundstücke und bewegliche Sachen auseinander
gehalten, während andere Abschnitte, wie Besitz und Eigentums-
verfolgung, Nießbrauch gemeinsam geblieben sind.
Das Sachenrecht hat zwei Rechtsverhältnisse, welche sich
auf die Beherrschung der Sache im ganzen beziehen, das
Vollrecht des Eigentums (Abschn. 3) und das zunächst
auf die tatsächliche Herrschaft gegründete Minderrecht des
Besitzes, welches dem Eigentum weichen muß (Abschn. 1).
Von beschränkten Rechten an der Sache kennt
das Bürgerliche Gesetzbuch sieben Formen, welche, im Gegen-
satz zu den Typen des Obligationenrechts, einer willkürlichen
Vermehrung durch die Beteiligten nicht zugänglich sind, näm-
lich das Pfandrecht, das jedoch bei den Grundstücken in
vier verschiedenen Formen (Sicherungshypothek, Ver-
kehrshypothek, Grundschuld, Rentenschuld) auf-
tritt, das dingliche Vorkaufsrecht, die Reallasten oder
Rechte auf Leistungen des jeweiligen Eigentümers und die Rechte
auf Benutzung fremden Eigentums in vier Formen, nämlich
dem eigentumsgleich gestalteten vererblichen und veräußerlichen
Recht zur Bebauung eines fremden Grundstücks (Erbbau-
recht), den mit dem Eigentum an einem fremden Grundstück
verbundenen Grunddienstbarkeiten und den streng an die
Person geknüpften Rechten des Nießbrauchs und der be-
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten.
Von diesen sieben Formen sind aber nur zwei auch für
bewegliche Sachen bestimmt, nämlich das für bewegliche
Sachen besonders geregelte Pfandrecht und der Nießbrauch.
Pfandrecht und Nießbrauch können aber auch an unkörper-