Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XXII Einleitung. 
Auftrag, die gesellschaftsähnliche nicht auf Vertrag beruhende 
Gemeinschaft, die Anweisung und die Schuldver- 
schreibung auf den Inhaber. Den Schluß bilden 
außer der eigentümlichen Verpflichtung zur Vorlegung von 
Sachen im Interesse der Rechtsverfolgung die beiden wichtigen 
Verpflichtungsgründe der ungerechtfertigten Bereiche- 
rung und der unerlaubten Handlung. 
Das Sachenrecht gibt Allgemeine Vorschriften 
nur für Grundstücke (Abschn. 2), nicht aber für bewegliche 
Sachen. Auch bei den besonderen Vorschriften werden zum 
großen Teile Grundstücke und bewegliche Sachen auseinander 
gehalten, während andere Abschnitte, wie Besitz und Eigentums- 
verfolgung, Nießbrauch gemeinsam geblieben sind. 
Das Sachenrecht hat zwei Rechtsverhältnisse, welche sich 
auf die Beherrschung der Sache im ganzen beziehen, das 
Vollrecht des Eigentums (Abschn. 3) und das zunächst 
auf die tatsächliche Herrschaft gegründete Minderrecht des 
Besitzes, welches dem Eigentum weichen muß (Abschn. 1). 
Von beschränkten Rechten an der Sache kennt 
das Bürgerliche Gesetzbuch sieben Formen, welche, im Gegen- 
satz zu den Typen des Obligationenrechts, einer willkürlichen 
Vermehrung durch die Beteiligten nicht zugänglich sind, näm- 
lich das Pfandrecht, das jedoch bei den Grundstücken in 
vier verschiedenen Formen (Sicherungshypothek, Ver- 
kehrshypothek, Grundschuld, Rentenschuld) auf- 
tritt, das dingliche Vorkaufsrecht, die Reallasten oder 
Rechte auf Leistungen des jeweiligen Eigentümers und die Rechte 
auf Benutzung fremden Eigentums in vier Formen, nämlich 
dem eigentumsgleich gestalteten vererblichen und veräußerlichen 
Recht zur Bebauung eines fremden Grundstücks (Erbbau- 
recht), den mit dem Eigentum an einem fremden Grundstück 
verbundenen Grunddienstbarkeiten und den streng an die 
Person geknüpften Rechten des Nießbrauchs und der be- 
schränkten persönlichen Dienstbarkeiten. 
Von diesen sieben Formen sind aber nur zwei auch für 
bewegliche Sachen bestimmt, nämlich das für bewegliche 
Sachen besonders geregelte Pfandrecht und der Nießbrauch. 
Pfandrecht und Nießbrauch können aber auch an unkörper-
	        
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