Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

256 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
5. § 377 findet keine Anwendung im Falle des § 382 und der 
Ungültigkeit der Hinterlegung. 
5. Wirkung a) beim Aus- »- 
schluß der Rücknahme 8. 378. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache! ausgeschlossen?, 
so wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner 
Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeits 
der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte.“ 
1 272, II a 3271, IID 372, III 372. M. II, 96. Prot. I, 346, 850 bis 352. 
3G. F. 49. 
1. D. h. der mit Grund hinterlegten Sache (E. R. 59 18, 66 419), 
sonst Bereicherungsanspruch gegen den Gläubiger (8 8121 a. E.). 
2. 8 37622. 3. 9 375. 
4. 8 362. Erlöschen von Bürgschaft und Pfandrecht. Vgl. auch 
1 381, 382. Anderenfalls keine Befreiung, sondern Folgen nach 
b) bei zulässiger Rücknahme §. 379. 
Ist die Rücknahme der hinterlegten Sache! nicht aus- 
geschlossen, so kann der Schuldner den Gläubiger auf die hinter- 
legte Sache verweisen.? 
Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die 
Gefahrs und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen 
oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten.“ 
Nimmt der Schuldner die hinterlegte Sache zurückd, so gilt 
die Hinterlegung # als nicht erfolgt. 
1 275, 276, II A 327°, IIb 373, III 373. M. II, 100, 101. Prot. 1, 144, 
350 bis 352. 
1. Vgl. § 378 A. 1 u. 8 375. 
2. Diese Einrede (im Sinne des BG., § 202 NA. 6 E. R. 59 09) 
steht dem Gesamtschuldner (§ 422 A. 4) und dem Bürgen zu (§ 768 
Satz 1). Vgl. auch 8§§ 1137, 1211. " 
3. D. 4. es tritt Befreiung des Schuldners ein, während ein event. 
Anspruch auf die Gegenleistung ihm erhalten bleibt. 
4. Abs. 2 hat namentlich Bedeutung, wenn die Sache wegen sub- 
jektiver Ungewißheit über die Person des Gläubigers hinterlegt ist, denn 
gegen den Gläubiger, der im Annahmeverzuge sich befindet, sind gemäß 
88 300 ff. diese Wirkungen schon eingetreten. 
5. Vgl. § 376 A. 3. 
6. Die bis zur Rücknahme eingetretenen Wirkungen der recht- 
mäßigen Hinterlegung werden also wieder aufgehoben (ex tunc, nicht 
ex nunc). Fernere Folge § 381. Abs. 3 findet keine Anwendung im 
Falle des § 382 Satz 2.
	        
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