Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 2. Tit.: Hinterlegung. 257 
6. Nachweis der ugs- 
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Soweit nach den für die Hinterlegungsstelle 1 geltenden Be- 
stimmungen" zum Nachweise der Empfangsberechtigung des 
Gläubigers eine diese Berechtigung anerkennende Erklärung des 
Schuldners erforderlich oder genügend ist, kann der Gläubiger 
von dem Schuldner die Abgabe der Erklärung unter denselben 
Voraussetzungen verlangen, unter denen er die Leistung zu 
fordern berechtigt sein würde, wenn die Hinterlegung nicht er- 
jolgt wäre. 3 
11 a 328, IIbD 374. Prot. 1, 354 bis 356. 
1. 8 372 A. 7. 2. a. 145. 
3. Klagt der Gläubiger auf die Leistung, weil er die Rechtmäßig- 
keit der Hinterlegung bestreitet, so kann er in diesem Prozeß über deren 
Rechtmäßigkeit durch Eventualantrag den Anspruch auf die nötigen Er- 
klärungen des Schuldners geltend machen. Die Verurteilung erset die 
Erklärung 18PO. 8 894). 
7. Kosten S§. 381. 
Die Kosten! der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur 
Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurück- 
nimmt. 
1 279, II 329, IID 375, 111 375. M. II, 106. Prot. I, 358, 359. 
1. Darunter fallen auch die Kosten der Erklärung im 8§8 380. 
2. 83 376, 382 Satz 2. 
S. Erlöschen d. Glänbigerrechts §. 382. 
Das Recht des Gläubigers auf den hinterlegten Betrag! 
erlischts mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Emp- 
sange der Anzeige“ von der Hinterlegung, wenn nicht der 
Gläubiger sich vorher bei der Hinterlegungsstelle? meldet"; der 
Schuldner ist zur Rücknahme berechtigt, auch wenn er auf das 
Recht zur Rücknahme verzichtet hat. 
II b 376, III 376. Prot. VI, 165. 8 11718. 
1. D. h. auf die hinterlegte Sache. 
2. Und damit, auch bei rücknehmbarer Hinterlegung, die ursprüng- 
liche Forderung des Gläubigers. 
3. A. “ vor 8194. Berechnung 8§ 187, 188. 
4. 374/. Hat der Schuldner die Anzeige unterlassen (auch im 
Falle des § 3742 Satz 2), so erlischt das Recht des Gläubigers überhaupt 
nicht, pvgl. aber a. 145 und 3VG. 8 142. 5. 3 372 A. 7. 
6. 8 376 Nr. 2, 3. 
Gürgerliches Gesetzbuch. Handausgabe. 9. Aufl. 17
	        
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