258 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
9. Verkaufsrecht d. Schuldners.
a) Voraussetzungen. aa) beweg-
liche Sache, Glänbigerverzug 2c. §. 383.
Ist die geschuldete bewegliche Sachet zur Hinterlegung
nicht geeignet 2, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugss
des Gläubigers am Leistungsorte" versteigern lassen und den
Erlös hinterlegen.' Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372
Satz 2, wenn der Verderb“ der Sache zu besorgen oder die Auf-
bewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.7
Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten
anderen Orte“ zu versteigern.
Die Versteigerungs hat durch einen für den Versteigerungs-
ort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer? öffent-
lich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).10 Zeit und Ort der
Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache
öffentlich bekannt zu machen.
I 278, II 330 :, 11b 377, III 377. M. II, 102. Prot. 1, 343, R56 bis
358, VI, 165, 166. D. z. 5GB. 104. § 1237.
1. Bei unbeweglichen Sachen Recht der Preisgabe (§ 303).
2. 8 372, a. 146. 3. 88 372 Satz 1, 293 ff., 121, 4291.
4. § 269. Die Versteigerung an einem anderen Ort als dem
Leistungsort, oder an einem ungeeigneten Orte macht sie unwirksam
(vgl. 81236, 1243, 374). Ausnahme § 335.
5. Der Erlös tritt nicht an die Stelle der versteigerten Sache
(§§ 906: Satz 3, 9792, 12192, 1247 Satz 2); keine Verwandlung des
Gegenstandes der Obligation in eine Geldleistung. Daher kann der
Schuldner mit einer Geldforderung nicht aufrechnen gegen die Forderung
des Gläubigers auf den Erlös, weil diese nicht besteht. Versteigern und
hinterlegen! A. M. E. R. 6413057. Auf den Erlös finden dann die
§8§ 372 ff. Anwendung. Wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös
zurücknimmt, die Hinterlegung somit als nicht erfolgt gilt (§ 379 2), so
kann er sich nur durch Leistung der früher geschuldeten beweglichen Sache
von seiner Verbindlichkeit befreien.
6. Nicht wesentliche Minderung des Wertes (§ 1218).
7. Der Selbsthilfeverkauf ist zulässig, wenn der Gläubiger Eigen-
tümer der geschuldeten Sache ist. Gehört die Sache einem Dritten, 46
kann der Schuldner ohne Zustimmung des Eigentümers verkaufen,
sei denn, daß er durch Leistung an den Dritten sich befreien inen
(88 550 , 60.#), 8. 88 156, I527, 158, 93ô52.
9. 8§ H o, 979, 1200, 1535. l#6 9SG. a. 31, 38, 109, 126: l.
A#V. v. 13. 12. 99, 20. 12. 99) u. 28. 12. 30 (JIM. S. 779, 80#c# n.
S#: B. NG. a. 2 Nr. 3: S. AV. S 1; Ba. R. PG. s 10: P. iD