Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

258 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
9. Verkaufsrecht d. Schuldners. 
a) Voraussetzungen. aa) beweg- 
liche Sache, Glänbigerverzug 2c. §. 383. 
Ist die geschuldete bewegliche Sachet zur Hinterlegung 
nicht geeignet 2, so kann der Schuldner sie im Falle des Verzugss 
des Gläubigers am Leistungsorte" versteigern lassen und den 
Erlös hinterlegen.' Das Gleiche gilt in den Fällen des §. 372 
Satz 2, wenn der Verderb“ der Sache zu besorgen oder die Auf- 
bewahrung mit unverhältnißmäßigen Kosten verbunden ist.7 
Ist von der Versteigerung am Leistungsort ein angemessener 
Erfolg nicht zu erwarten, so ist die Sache an einem geeigneten 
anderen Orte“ zu versteigern. 
Die Versteigerungs hat durch einen für den Versteigerungs- 
ort bestellten Gerichtsvollzieher oder zu Versteigerungen befugten 
anderen Beamten oder öffentlich angestellten Versteigerer? öffent- 
lich zu erfolgen (öffentliche Versteigerung).10 Zeit und Ort der 
Versteigerung sind unter allgemeiner Bezeichnung der Sache 
öffentlich bekannt zu machen. 
I 278, II 330 :, 11b 377, III 377. M. II, 102. Prot. 1, 343, R56 bis 
358, VI, 165, 166. D. z. 5GB. 104. § 1237. 
1. Bei unbeweglichen Sachen Recht der Preisgabe (§ 303). 
2. 8 372, a. 146. 3. 88 372 Satz 1, 293 ff., 121, 4291. 
4. § 269. Die Versteigerung an einem anderen Ort als dem 
Leistungsort, oder an einem ungeeigneten Orte macht sie unwirksam 
(vgl. 81236, 1243, 374). Ausnahme § 335. 
5. Der Erlös tritt nicht an die Stelle der versteigerten Sache 
(§§ 906: Satz 3, 9792, 12192, 1247 Satz 2); keine Verwandlung des 
Gegenstandes der Obligation in eine Geldleistung. Daher kann der 
Schuldner mit einer Geldforderung nicht aufrechnen gegen die Forderung 
des Gläubigers auf den Erlös, weil diese nicht besteht. Versteigern und 
hinterlegen! A. M. E. R. 6413057. Auf den Erlös finden dann die 
§8§ 372 ff. Anwendung. Wenn der Schuldner den hinterlegten Erlös 
zurücknimmt, die Hinterlegung somit als nicht erfolgt gilt (§ 379 2), so 
kann er sich nur durch Leistung der früher geschuldeten beweglichen Sache 
von seiner Verbindlichkeit befreien. 
6. Nicht wesentliche Minderung des Wertes (§ 1218). 
7. Der Selbsthilfeverkauf ist zulässig, wenn der Gläubiger Eigen- 
tümer der geschuldeten Sache ist. Gehört die Sache einem Dritten, 46 
kann der Schuldner ohne Zustimmung des Eigentümers verkaufen, 
sei denn, daß er durch Leistung an den Dritten sich befreien inen 
(88 550 , 60.#), 8. 88 156, I527, 158, 93ô52. 
9. 8§ H o, 979, 1200, 1535. l#6 9SG. a. 31, 38, 109, 126: l. 
A#V. v. 13. 12. 99, 20. 12. 99) u. 28. 12. 30 (JIM. S. 779, 80#c# n. 
S#: B. NG. a. 2 Nr. 3: S. AV. S 1; Ba. R. PG. s 10: P. iD
	        
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