Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

III. Abschn.: Erlöschen der Schuldverhältnisse. 2. Tit.: Hinterlegung. 259 
d. F. v. v. 1. 3. 07 8 68; H. A.FG. a. 69; Min B. 17. 10. 06. 
das Gewerbe der Versteigerer betr. RBl. 323 M. Sch. § 37; S.W. 8 29; 
Nst. 9#36: S.M. a. 6; S.A. A. z. F#. 8 4; S.K.G. F#. a. 79; 
A. a. 14: Sch.L. BO. v. 17. 12. O02 Nr. 2; Sch.S. a. 8; Sch.R. a. 24; 
Wa. a. 10; R. j. L. 9 25 u. BO. v. 13. 6. 11 L. 8 19; Lü; 918; 
Br. BW. v. 3. 1. 04 u. 4. 11. 10. 
10. GewO. 8 36. Der öffentliche Verkauf darf kein Scheinverkauf 
sein, nicht mit Arglist betrieben werden, so daß Kauflustige abgehalten 
werden und nicht unter Bedingungen vorgenommen werden, die ge- 
eignet sind, den Preis herabzudrücken. — 8 383 nicht zwingend, 
E IW. 03 Rs. 
bd) Androhnug S. 384. 
Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem sie dem 
Gläubiger angedroht worden! ist; die Androhung darf unter- 
bleiben, wenn die Sache dem Verderb ausgesetzt und mit dem 
Aufschube der Versteigerung Gefahr verbunden ist. 
Der Schuldner hat den Gläubiger von der Versteigerung 
unverzüglich zu benachrichtigen !; im Falle der Unterlassung ist 
er zum Schadensersatze verpflichtet. 
Die Androhung und die Benachrichtigung dürfen unter- 
bleiben, wenn sie unthunlich sind.“ 
1 2781, IIa 830, IIb 378, 111 378. M. II, 102, 108. Prot. I, 343, 
356 bis 358. 
1. Vgl. A.“ vor § 104. Die Androhung, die volle Geschäfts- 
jähigkeit des Androhenden voraussetzt, braucht Zeit und Ort der Ver- 
neigerung nicht zu enthalten. Die Unterlassung der Androhnng oder 
die verspätete Androhung macht die Versteigerung ungültig. Die Hinter- 
legung des Erlöses wirkt nur schuldbefreiend, wenn die Versteigerung 
angedroht ist, daher hat der Schuldner diesen Beweis zu führeu. Ab- 
sendung des Drohungsschreibens muß genügen. Verspätet ist die An- 
drohung, wenn der Gläubiger verhindert ist, durch Annahme der Leistung 
die Versteigerung zu hindern. 
2. 8 121. -nachrichtigung von der anberaumten Versteigerung 
ist nicht vorgeschrieben. 88 251 ff. 4. 8 303 M. 5. 
b) Sechen m. Börsen-, Marktpreis 8. 385. 
Hat die Sache einen Börsen- oder Marktpreis!:, so kann 
der Schuldner den Verkauf aus freier Hand durch einen zu 
solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmäkler? oder 
durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum 
laufenden Preise bewirken.“ 
I1I b 379, 1II 379. Prot. VI, 166. — 68 458, 1221, 1235 7. 
1. Darunter ist derjenige Preis zu verstehen, der für eine Sache 
bestimmter Gattung und Art von durchschnittlicher Güte an dem Handels- 
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