Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

280 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
und Hypotheken § 418. — Eine Rechtsnachfolge ist diese Sondernach- 
folge aber nicht. Daher keine Rechtskraft eines gegen den alten Schuldner 
ergangenen Urteils gegen den neuen aus ZPO. § 3251. Ebensowenig 
Erteilung einer vollstreckkaren Ausfertigung gegen diesen nach ZPO. 
§ 727. Anders § 419 A. 5. 
2. Bertrag mit dem Schuldner 
a) im allgemeinen §. 415. 
Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem 
Schuldner vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Ge- 
nehmigung? des Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst 
erfolgen, wenn der Schuldner oder der Dritte" dem Gläubiger 
die Schuldübernahme mitgetheilt hat.“ Bis zur Genehmigung 
können die Parteien? den Vertrag ändern oder aufheben. 
Wird die Genehmigung verweigert“, so gilt die Schuld- 
übernahme als nicht erfolgt.' Forderts der Schuldner oder der 
Dritte den Gläubiger unter Bestimmung einer Frist. zur Er- 
klärung über die Genehmigung auf, so kann die Genehmigung 
nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt werden 10; wird sie nicht 
erklärt, so gilt sie als verweigert. 
Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung ertheilt 
hat, ist im Zweifel der Uebernehmer dem Schuldner gegenüber 
verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das 
Gleiche gilt, wenn der Gläubiger die Genehmigung verweigert. 
1 315, IIa 358, IIb 409, III 409. M. II, 143 bis 146. Prot. I, 405 
bis 412, VI, 169, 170. D. 55 
1. Es liegt also zwischen dem Schuldner und dem Übernehmer 
die Sache so, daß auf letzteren die Schuld schon übergegangen ist. Ge- 
nehmigt der Gläubiger, so ist der frühere Schuldner von seiner Ver- 
bindlichkeit befreit (erx tunc). Auch dieser Schuldübernahmevertrag 
zwischen Urschuldner und Übernehmer ist ein einseitiger, formfreier, ab- 
strakter Vertrag (§ 414 A. 2). 
2. 8§ 182, 184. Die Genehmigung kann auch durch konkludente 
Handlungen erklärt werden (Klageerhebung, Annahme einer Teilleistung). 
Vgl. auch /. JW. 10°51, 11 6¼. Stundung ist noch nicht Genehmigung, 
+F. JW. 10 1. Sie kann unter einer Bedingung erfolgen. Es genügt 
auch die vorherige Zustimmung des Gläubigers (§ 183), Z. R. 60 4, 
JW. 06303. 3. Anders § 4162 Satz 1. 
4. A.“ vor § 10.i, keine Willenserklärung. 
h. Nicht der eine oder andere Kontrahen. 6. §§ 130 ff. 
7. Eine nachträgliche Genehmigung ist also wirkungslos. 
8. A.“ vor § 104. Die Aufforderung ist bis zur Genehmigung 
rücknehmbar. 
9. Angemessenheit wird nicht erfordert. Berechnung der Frist 
§§ 186 ff. § 193 nicht anwendbar. Hat der Schuldner und der Dritte
	        
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