Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

288 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
sämtlichen Gesamtschuldnern in Annahmeverzug, weswegen die Voraus- 
setzungen des Annahmeverzugs jedem Gesamtschuldner gegenüber zu 
prüfen sind. Zur Beseitigung der Verzugsfolgen reicht die Annahme- 
erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner aus, der ihn in Ver- 
zug gesetzt hat. 
d) Sonstiges 8. 425. 
Andere! als die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten 
Thatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältniß? 
ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den Gesammtschuldner, 
in dessen Person sie eintreten. 
Dies gilt insbesondere von der Kündigungs, dem Ver- 
zuge", dem Verschulden 5, von der Unmöglichkeit der Leistung 
in der Person eines Gesammtschuldners?, von der Verjährung“, 
deren Unterbrechung und Hemmung?, von der Vereinigung der 
Forderung mit der Schuld 10 und von dem rechtskräftigen Ur- 
theile.11 
1 325, 3267, 327, 388 bis 386, II A 368, 11 D 419, 111 419. M. II, 159 
bis 161, 166 bis 169. Prot. 1, 433, 437 bis 439. 
1. Z. B. Abtretung der Forderung gegen einen Gesamtschuldner. 
Vgl. aber E. JW. O5½5. Über Mahnung und Fristsetzung im § 326 
ZE. R. 6528. Über Wahlrecht bei Wahlschuld vgl. § 263 A. 3. Die 
Novation wirkt nicht gesamtbefreiend. 
2. d. h. aus dem rechtsgeschäftlichen Begründungsakt und dessen 
durch spätere Vereinbarungen getroffenen Abänderungen. 
3. § 247 A. 3. 4. 8§ 28.1 ff., 326, 4. R. 6527. Gibt der 
Verzug ein Rücktrittsrecht, so wird der Gläubiger auch die andern Ge- 
samtschuldner in Verzug versetzen müssen, um das Rücktrittsrecht aus- 
üben zu können (8 356). 
5. 88 276 bis 279. 6. 88 2752, 325 ff. 
7. 38 194 ff.; HGB. 8 160; Gen G. 8 1177. 
8. 88 208 bis 217. 9. 88. 202 bis 2011. 
10. Wenn die Gesamtschuldner gegeneinander einen Anspruch auf 
Ausgleichung haben, so muß bei eingetretener Konfusion der Gläubiger 
seinen Anteil an der Verpflichtung von seiner Forderung kürzen (§ 420). 
11. 38PO. § 322. Die Bestimmung, welche sich schon aus 3P. 
§ 325 ergibt, gehört in die ZPO. Wegen Prozeßkosten Z. 8 100. 
3. Ausgleichung ½ §. 426. 
Die Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander 
zu gleichen Antheilen verpflichtet?, soweit nicht ein Anderes be- 
stimmts ist. Kann von einem Gesammtschuldner der auf ihn 
entfallende Beitrag nicht erlangt werden", so ist der Ausfall von 
den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
	        
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