288 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
sämtlichen Gesamtschuldnern in Annahmeverzug, weswegen die Voraus-
setzungen des Annahmeverzugs jedem Gesamtschuldner gegenüber zu
prüfen sind. Zur Beseitigung der Verzugsfolgen reicht die Annahme-
erklärung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner aus, der ihn in Ver-
zug gesetzt hat.
d) Sonstiges 8. 425.
Andere! als die in den §§. 422 bis 424 bezeichneten
Thatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältniß?
ein Anderes ergiebt, nur für und gegen den Gesammtschuldner,
in dessen Person sie eintreten.
Dies gilt insbesondere von der Kündigungs, dem Ver-
zuge", dem Verschulden 5, von der Unmöglichkeit der Leistung
in der Person eines Gesammtschuldners?, von der Verjährung“,
deren Unterbrechung und Hemmung?, von der Vereinigung der
Forderung mit der Schuld 10 und von dem rechtskräftigen Ur-
theile.11
1 325, 3267, 327, 388 bis 386, II A 368, 11 D 419, 111 419. M. II, 159
bis 161, 166 bis 169. Prot. 1, 433, 437 bis 439.
1. Z. B. Abtretung der Forderung gegen einen Gesamtschuldner.
Vgl. aber E. JW. O5½5. Über Mahnung und Fristsetzung im § 326
ZE. R. 6528. Über Wahlrecht bei Wahlschuld vgl. § 263 A. 3. Die
Novation wirkt nicht gesamtbefreiend.
2. d. h. aus dem rechtsgeschäftlichen Begründungsakt und dessen
durch spätere Vereinbarungen getroffenen Abänderungen.
3. § 247 A. 3. 4. 8§ 28.1 ff., 326, 4. R. 6527. Gibt der
Verzug ein Rücktrittsrecht, so wird der Gläubiger auch die andern Ge-
samtschuldner in Verzug versetzen müssen, um das Rücktrittsrecht aus-
üben zu können (8 356).
5. 88 276 bis 279. 6. 88 2752, 325 ff.
7. 38 194 ff.; HGB. 8 160; Gen G. 8 1177.
8. 88 208 bis 217. 9. 88. 202 bis 2011.
10. Wenn die Gesamtschuldner gegeneinander einen Anspruch auf
Ausgleichung haben, so muß bei eingetretener Konfusion der Gläubiger
seinen Anteil an der Verpflichtung von seiner Forderung kürzen (§ 420).
11. 38PO. § 322. Die Bestimmung, welche sich schon aus 3P.
§ 325 ergibt, gehört in die ZPO. Wegen Prozeßkosten Z. 8 100.
3. Ausgleichung ½ §. 426.
Die Gesammtschuldner sind im Verhältnisse zu einander
zu gleichen Antheilen verpflichtet?, soweit nicht ein Anderes be-
stimmts ist. Kann von einem Gesammtschuldner der auf ihn
entfallende Beitrag nicht erlangt werden", so ist der Ausfall von
den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.