Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VI. Abschn.: Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. 291 
erwächst daher auch nicht dem Schuldner in dem Prozesse des zweiten 
Gläubigers die Einrede der Rechtshängigkeit aus dem Rechtsstreite mit 
dem ersten Gläubiger. So kann es kommen, daß — wenn der Schuldner 
den klagenden Gläubiger nicht befriedigt — gegen ihn zu gleicher Zeit 
mehrere verurteilende Entscheidungen ergehen können. Jeder Gläubiger 
kann auf Grund seines vollstreckbaren Schuldtitels die Zwangsvollstreckung 
betreiben. Der Schuldner hat dann den Weg aus 8PO. 8 767. 
2. Einwirk. auf d. Schulbverh. §. 429. 
Der Verzug eines Gesammtgläubigers: wirkt auch gegen 
die übrigen Gläubiger. 
Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines 
Gesammtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläu- 
biger gegen den Schuldner. 
Im Uebrigen finden die Vorschriften der §§. 422, 423, 425 
entsprechende Anwendung.3 Insbesondere bleiben, wenn ein Ge- 
sammtgläubiger seine Forderung auf einen Anderen überträgt", 
die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.5·“ 
1 325, 3283, 327 bis 336, II à 371 2 S4, IIb, 428, III 426. M. II, 159 
bis 169. Prot. 1, 434, 442, 443, 444. 
1. 868 293 ff. 2. Abweichend von § 4257. 
3. Bei der zugunsten eines Gesamtgläubigers ohne Verzicht auf 
die Rücknahme geschehener Hinterlegung hat der Schuldner auch gegen- 
über den andern Gesamtgläubigern die Einrede aus § 3791. Bei der 
Schuldübernahme im Falle der K14. 416, vereinbart oder genehmigt 
nur von einem Gläubiger, haftet den andern Gesamtgläubigern der 
Urschuldner weiter. Über Wahlrecht bei Wahlobligation vgl. § 263 A. 3. 
4. Oder der Übergang kraft Gesetzes eintritt, vgl. § 408 A. 2. 
5. Der abtretende Gesamtgläubiger bleibt zur Ausgleichung ver- 
pilichtet (6 430). " 
6. Über Tod eines von mehreren Auszugsberechtigten vgl. Pr. 
a. 15 83 10. B. a. 47: H. a. 61; SW. 8 40; SM. a. 11 § 41: SKG. 
a. 14 8 10; SA. 8 45; A. a. 28 8 13; Sch.S. a. 16 § 10; Sch.R. 
a. 13; W. a. 12 8 10; R. ä. L. 8 37; R. j. L. § 34; Lül. 8 42. 
3. Ansgleichung 8. 430. 
Die Gesammtgläubiger sind im Verhältnisse zu einander zu 
gleichen Antheilen berechtigt 2, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist. 
1 887, II8 372, sab 424, III 424. M. II, 169, 170. Prot. I, 444. 
1. Die eingezogene Leistung hat der Gläubiger den andern Gläu- 
bigern pro rata herauszugeben. Der Ausgleichungsanspruch bleibt un- 
berührt, im Falle der eine Gläubiger einen objektiven Erlaßvertrag mit 
dem Schuldner geschlossen oder seine Forderung abgetreten und der 
Schuldner an den Zessionar geleistet hat oder Forderun und Schuld 
in der Person eines Gesamtgläubigers sich vereinigen. Der Abtretung 
steht der Übergang kraft Gesetzes gleich. 2. 9 21518. 
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