300 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich,
wenn der Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder
wenn der Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbts
oder den Dritten abfindet.
Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen
einen Anderen zu?, so genügt an Stelle der Rückgewähr die
Abtretung 10 des Anspruchs.11
1 374 bis 377, IIA 382 1—", IIb 434, III 434. M. II, 216 bis 229. Prot. 1,
657 a. E., 660 bis 664, 670, VI, 170. D. 59. — § 523. Berl.G. 8§ 39.
1. Der Käufer kann demnach die Gegenleistung verweigern (auch
beim Verkauf eines nicht bestehenden Rechtes, 4. R. 73 211), Erfüllung
fordern, E. R. 69 557, und ohne daß die Entwehrung stattgefunden hat
(Ausnahme: Abs. 2 und im Falle des § 441), Schadensersatz wegen Nicht-
erfüllung verlangen, Z. R. 52 355 (Ausnahme Abs. 2) und unter Umständen
vom Vertrage zurücktreten, Z. JW. 08 35. Klage auf Anerkennung
des Rücktrittsrechts nur, wenn die Voraussetzungen der Feststellungs-
klage vorliegen, E. JW. 03 . 7. Verjährung § 195.
2. 88 90, 929. Zur Annahme einer von Rechten eines Dritten
betroffenen Sache ist aber der Käufer nicht verpflichtet. Vgl. § 442 A. 2.
3. 8 433 A. 7 oder ein Pfandrecht oder Nießbrauch daran (§ 441).
4. §§ 249 ff. 5. Freiwillig oder nach Verurteilung im Pro-
zesse mit dem Dritten, ZPO. 88 72 bis 74. Die Kosten des Eviktions-
prozesses trägt Verkäufer, Z. R. 5581.
6. Lehnt der Verkäufer die Annahme ab, so gelten die Vorschriften
über länbigeroe ug.
D. h. gerade zu existieren aufgehört hat (vgl. Abs. 4).
Wenn auch ohne Entgelt. 9. 88 823, 833, 836, 838.
10. 8 398. 11. Die Bestimmung im Atf. 2 bis 4, die auf
Grundstücke auch nicht analog anwendbar ist, will verhüten, daß der
Käufer eine Entschädigung wegen des Rechtsmangels erhält und gleich-
zeitig im Genusse der Sache verbleibt (D.). ÜUbrigens läßt sich, solange
der Käufer im Besitze der Sache ist, schwer feststellen, welcher Schaden
ihm wegen des Rechtsmangels erwachsen ist.
8. 441.
Die Vorschriften des §. 440 Abs. 2 bis 4 gelten auch dann,
wenn ein Recht an einer beweglichen Sache“ verkauft ist, das
zum Besitze der Sache berechtigt.
374 bis 377, II A 382, ur 435, III 435. M. 11, 216 bis 222. Prot. 1,
G60 bis 664. D. 60. — 8 5
1. 8 90. 2. 8 433 U.
1) Beweislast 8. 442.
Bestreitet der Verkäufer den vom Käufer geltend gemachten
Mangel im Rechte!, so hat der Käufer den Mangel zu beweisen.?
1 979, IIX 388, IIb 436, II1 436. M. 1II, 222, 223. Prot. I, 665. — §5.523.