Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

Einleitung. XXIX 
sätze aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch entwickelt, an die wahr- 
scheinlich keine der bei den Vorarbeiten beschäftigt gewesenen 
Personen gedacht hat, und solange das Gesetzbuch lebendig 
bleibt, werden Theorie und Praxis fortfahren, durch neue Er- 
gebnisse seinen Inhalt zu bereichern, ohne jemals zu einem 
Abschluß zu gelangen. 
Damit ist zugleich die Bedeutung der Motive und sonstigen 
Vorarbeiten:) für die Auslegung des Gesetzes gegeben. Die 
Freiheit der Auslegung wird durch sie nicht beschränkt. Es gibt 
keine Vermutung für die Richtigkeit der darin niedergelegten 
Auffassungen des Gesetzes. Vielmehr verstößt es gegen das 
Gesetz, wenn man unter dem Deckmantel „des Willens des Ge- 
setgebers“ die Aussprüche von Mitarbeitern an den Materialien 
als maßgebend für die Rechtsanwendung behandelt. Gleichwohl 
sind die Vorarbeiten, abgesehen von der ihnen, wie jeder wissen- 
schaftlichen Leistung, zukommenden Bedeutung, deshalb zu beachten, 
weil sich in ihnen die Entstehungsgeschichte des Gesetzes 
darstellt, welche ebenso, wie die vor dem Bürgerlichen Gesetz- 
buch liegende geschichtliche Entwickelung des Privatrechts, für 
die Auslegung in Betracht zu kommen hat. 
Neben dem Motivenkultus bildet der Präjudizien- 
kultus den größten Feind wissenschaftlicher Rechtspflege. Die 
Entscheidungen höherer Gerichte haben die Beachtung 
zu beanspruchen, welche der Wert ihrer Gründe und die ins- 
besondere dem Reichsgericht gestellte Aufgabe der Förderung 
wahrer und innerlicher, nicht bloß formaler und mechanischer 
Rechtseinheit bedingt. Aber sie binden, abgesehen von der ein- 
zelnen Sache, die niederen Gerichte nicht und befreien sie eben- 
sowenig von der Pflicht eigener, nicht eigensinniger, aber ge- 
wissenhafter Prüfung, wie das höhere Gericht selbst von der 
Pflicht erneuter Prüfung in jedem folgenden Falle.) 
8. Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches sind 
wie die Privatrechtsvorschriften überhaupt, in der Regel (also 
nicht bloß im Falle besonderer gesetzlicher Bestimmung z. B. 8 103) 
–. — 
und co. 5 Bibliographie der amtlichen Materialien zum BGB. 
2) 0 t“ i güeratur- Maa,s, Bibliographie des bürgerlichen Rechts. 
(Archivp f. Bürg. R., Bd. 16, 18, 19, 20, 22, 24, 26.)
	        
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