Full text : Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

XXX  Einleitung.

nachgiebiger  (ergänzender)  Natur.  Die  Beteiligten  können  rechtsgültig
  andere  Bestimmungen  an  deren  Stelle  setzen.  Es  gibt
aber  auch  zahlreiche  Vorschriften,  z.  B.  88  36,  93,  225,  248,
514  S.  1,  619,  624,  875,  1061,  welche  zwingender  Natur
sind  und  eine  Abweichung  nur  insoweit  gestatten,  als,  wie  z.  B.
in  §  13032,  Befreiung  (Dispensation)  durch  die  Staatsgewalt
vorgesehen  ist.  Auch  die  Vorschriften,  welche  mit  dem  „instruktionellen“
  „soll“  (z.  B.  §§  56,  1781,  2237  ähnlich  36,  61)
im  Gegensatz  zu  dem  „imperativen"“  „muß"  (z.  B.  §  57)
gegeben  werden,  sind  an  und  für  sich  zwingend.  Aber  es
sind  mit  der  Nichtbefolgung  Beeinträchtigungen  der  Wirksamkeit
  nicht  verbunden.  Besonders  nachgiebiger  Art  sind  die  sog.
besonderen  Auslegungsregeln,  z.  B.  §8  30,  154,  186,  270,  271,
314  bis  317,  329  bis  332,  514  S.  2,  926,  1025,  12132#,
1301,  2066,  2084,  deren  Anwendung  voraussetzt,  daß  kein  bestimmter
  Wille  der  Beteiligten  zu  ermitteln  ist  und  auch  sonst
die  Umstände  des  Falles  nicht  entgegenstehen  (Z.  JW.  0719.

9.  Neben  der  wirklichen  Rechtslage  ist  auch  deren  richtiger
oder  unrichtiger  äußerer  Anschein  (Rechtsschein)  1)  von  großer
Bedeutung.  Er  kann  in  natürlicher  (Besitz)  wie  künstlicher
(Grundbuch  und  andere  öffentliche  Bücher,  Erbschein,  Todeserklärung
  usw.)  Weise  geschaffen  werden.  Der  Rechtsschein  hat
schon  an  und  für  sich  rechtliche  Wirkungen  und  erleichtert  so
auch  dem  mit  ihm  versehenen  wahren  Berechtigten  Rechtsausübung
  und  Rechtsschutz.  Vor  allem  aber  kann  der  Rechtsschein
  unter  Hinzutreten  weiterer  Tatumstände  zu  einer  Umgestaltung
  der  wahren  Rechtslage  führen  (Ersitzung,  Verjährung),
  wenn  er  nicht  vorher  gebrochen  oder  durchschaut  war.
Namentlich  geschieht  das  bei  Gelegenheit  eines  Erwerbs  vom
Scheinberechtigten  oder  sonstigen  geschäftlichen  oder  prozessualischen
(8PO.  8  325  2)  Verkehrs  Dritter  mit  diesem  in  der  Art.  daß
dann  der  Dritte  Vollrecht  erwirbt  oder  sonst  privatrechtlich  in
diejenige  Rechtslage  gebracht  wird,  in  welcher  er  bei  Verkehr
mit  dem  Vollberechtigten  gelangt  sein  würde  (§  135,  A.  1).

10.  Außer  unmittelbaren  Privatrechtssätzen  enthält  das
Bürgerliche  Gesetzbuch  auch  Vermutungen,  die  Tatsachen-—

  –—"

1)  Begriff  und  Ausdruck  verwendet  diese  Ausgabe  seit  1900.