306 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
b) Marktpreis 8. 453.
Ist als Kaufpreis der Marktpreis!: bestimmt, so gilt im
Zweifel der für den Erfüllungsort? zur Erfüllungszeits maß-
gebende Marktpreis als vereinbart.
1 461, IIà 392, IIb 446, III 447. M. 1I, 322. Prot. II, 57, 58.
1. Über Marktpreis vgl. 8 385.
2. 8 269. Wenn am Erfüllungsorte der Verbflichtung des Ver-
käufers kein Marktpreis besteht, so ist der Marktpreis des Orts maß-
gebend, zu dessen Verkehrsbereiche der Erfüllungsort für Waren der
betreffenden Gattung gehört. 3. 8 271.
c) Rücktrittsrecht d. Berkäufer s
an) in der Regel §. 454.
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis
gestundet?, so steht ihm das im §. 325 Abs. 2 und im §. 326
bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu.
I#e 398, IIb. 447, III 448. Prot. 1II, 69 bis 71.
1. Vollständig. Die bloße Übergabe des Grundstücks steht daher
dem Rücktrittsrechte nicht entgegen, Z. R. 50 u.
2. Im Kaufvertrage oder später. § 202 A. 2, § 271 A. 5 und
8 452 A. 5.
3. Wohl aber der Schadensersatzanspruch. Rücktrittsrecht bei
Sukzessivlieferungsvertrag, Z. JW. 0820, Gr. 52 976.
bb) bei Eigentumsvorbehalt §. 455.
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das
Eigenthum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten #, so
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigen-
thums unter der aufschiebenden Bedingung 3 vollständiger Zahlung
des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte"
von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der
Zahlung in Verzug 5 kommt.“
Il 394, IIb 448, III 449. M. II, 319. Prot. II, 78 bis 81. 8 360.—
Abs G. 8 4.
1. 8 90, eines Warenlagers, E. Gr. 53 6, nicht eines Geschäftes
als Ganzen, 2. R. 67 968. Der Verkäufer eines Grundstücks mit Vor-
behalt ist zur Auflassung nicht verpflichtet. Diese kann nur unbedingt
erfolgen (§ 925). Sicherung möglich durch Eintragung einer Vor-
merkung auf Rückauflassung (8 d3u.
2. Der Vorbehalt braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein, er be-
wirkt, daß die Gefahr der Verkäufer trägt E. R. 64 337, und daß der
Verkäufer nach RG. den mittelbaren Besitz (8 868) erlangt Z. R.
54 ½%, 69 168. Vorbesalt des Eigentums an einer Sache bis zur
Zahlung des Kaufpreises für eine andere Sache ist unzulässig.