Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

306 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
b) Marktpreis 8. 453. 
Ist als Kaufpreis der Marktpreis!: bestimmt, so gilt im 
Zweifel der für den Erfüllungsort? zur Erfüllungszeits maß- 
gebende Marktpreis als vereinbart. 
1 461, IIà 392, IIb 446, III 447. M. 1I, 322. Prot. II, 57, 58. 
1. Über Marktpreis vgl. 8 385. 
2. 8 269. Wenn am Erfüllungsorte der Verbflichtung des Ver- 
käufers kein Marktpreis besteht, so ist der Marktpreis des Orts maß- 
gebend, zu dessen Verkehrsbereiche der Erfüllungsort für Waren der 
betreffenden Gattung gehört. 3. 8 271. 
c) Rücktrittsrecht d. Berkäufer s 
an) in der Regel §. 454. 
Hat der Verkäufer den Vertrag erfüllt und den Kaufpreis 
gestundet?, so steht ihm das im §. 325 Abs. 2 und im §. 326 
bestimmte Rücktrittsrecht nicht zu. 
I#e 398, IIb. 447, III 448. Prot. 1II, 69 bis 71. 
1. Vollständig. Die bloße Übergabe des Grundstücks steht daher 
dem Rücktrittsrechte nicht entgegen, Z. R. 50 u. 
2. Im Kaufvertrage oder später. § 202 A. 2, § 271 A. 5 und 
8 452 A. 5. 
3. Wohl aber der Schadensersatzanspruch. Rücktrittsrecht bei 
Sukzessivlieferungsvertrag, Z. JW. 0820, Gr. 52 976. 
bb) bei Eigentumsvorbehalt §. 455. 
Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das 
Eigenthum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten #, so 
ist im Zweifel anzunehmen, daß die Uebertragung des Eigen- 
thums unter der aufschiebenden Bedingung 3 vollständiger Zahlung 
des Kaufpreises erfolgt und daß der Verkäufer zum Rücktritte" 
von dem Vertrage berechtigt ist, wenn der Käufer mit der 
Zahlung in Verzug 5 kommt.“ 
Il 394, IIb 448, III 449. M. II, 319. Prot. II, 78 bis 81. 8 360.— 
Abs G. 8 4. 
1. 8 90, eines Warenlagers, E. Gr. 53 6, nicht eines Geschäftes 
als Ganzen, 2. R. 67 968. Der Verkäufer eines Grundstücks mit Vor- 
behalt ist zur Auflassung nicht verpflichtet. Diese kann nur unbedingt 
erfolgen (§ 925). Sicherung möglich durch Eintragung einer Vor- 
merkung auf Rückauflassung (8 d3u. 
2. Der Vorbehalt braucht nicht ausdrücklich erklärt zu sein, er be- 
wirkt, daß die Gefahr der Verkäufer trägt E. R. 64 337, und daß der 
Verkäufer nach RG. den mittelbaren Besitz (8 868) erlangt Z. R. 
54 ½%, 69 168. Vorbesalt des Eigentums an einer Sache bis zur 
Zahlung des Kaufpreises für eine andere Sache ist unzulässig.
	        
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