Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. 1II. Gewährleistung. 323 
9. 8 463 A. 4. Anwendbar auch § 469, E. R. 73 250. Über Ver- 
lust des Wahlrechts unter den Ansprüchen, E. JW. O054/##. Wenn der 
Verkäufer den Fehler arglistig verschweigt und der dadurch getäuschte 
Käufer zur Unnahme der vertragswidrigen Ware bestimmt ist, so ist 
nicht neben der Wandelungsklage noch die Anfechtung aus § 123 zu- 
lässig, Z. R. 70 0. 
III. Bei Bieh. 1. Arten §. 481. 
Für den Verkauf von Pferden, Eseln, Mauleseln und Maul- 
thieren, von Rindvieh, Schafen und Schweinen gelten die Vor- 
schriften der §§. 459 bis 467, 469 bis 480 nur insoweit, als 
sich nicht aus den §§. 482 bis 492 ein Anderes ergiebt. 
1 329, IIà 416, IIb 474, III 475. M. II, 243 ff. Prot. I, 718 bis 727. 
D. 65 bis 70. — HP#. K# as2. 
2. Haftunzg für Hauptmängel §. 482. 
Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) 
und diese nur dann zu vertreten?, wenn sie sich innerhalb 
bestimmter Fristen (Gewährfristen) zeigen. 
Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine 
mit Zustimmung des Bundesraths zu erlassende Kaiserliche Ver- 
ordnung bestimmt.“" Die Bestimmung kann auf demselben Wege 
ergänzt und abgeändert werden. 
1 400, IIA 417, IID 475, III 476. M. 11, 252 bis 254. Prot. 1, 718, 
797 bis 799. D. 67. — HS#. 8 382. 
1. Diese aber immer, gleichviel, ob sie den Wert oder die Taug- 
lichkeit (§ 4591) aufheben oder mindern. Keine gesetzliche Haftung wegen 
anderer Mängel selbst bei Arglist (vgl. auch § 485 Satz 2) anfechreng 
aus §8 123 und aus unerlaubter Handlung bleibt. Vgl. aber §492. 
2. Anwendbar bleibt 8 460. 3. 8,483. Zeigt sich der Haupt- 
mangel erst nach Ablauf der Gewährfrist, so tritt keine Haftung des 
Berkäufers ein. Wegen vertragsmäßiger Abänderung der Gewährfrist 
486. 4. BO. v. 27. 3. 99, betr. die Hauptmängel und Gewähr- 
isten beim VBiehhandel: 
§ 1. Für den Verkauf von Nutz= und Zuchttieren gelten als 
Hauptmängel: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: 
1. Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewährfrist von vierzehn 
Tagen; als Dummkoller ist anzusehen die allmählich oder infole. 
der akuten Gehirnwassersucht entstandene, unheilbare Krankheit des 
Gehirns, bei der das Bewußtsein des Pferdes: herabgesetzt ist; 
3. Dämpfigkeit (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägigkeit) mit einer 
Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist anzusehen 
die Atembeschwerde, die durch einen chronischen, unheilbaren 
Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird; 
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