Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

324 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse. 
4. Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit einer 
Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist anzusehen 
die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheitszustand des 
Kehlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch ein hörbares 
Geräusch gekennzeichnete Atemstörung; 
periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mond- 
blindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als 
periodische Augenentzündung ist anzusehen die auf inneren Ein- 
wirkungen beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren 
Organen des Auges; 
6. Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen, 
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
II. bei Rindvieh: 
1. tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine 
allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbei- 
eführt ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
2. Lungenseuches mit einer Gewährfrist von achtundzwanzig Tagen: 
III. bei Schafen: 
Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
V. bei Schweinen: 
1. Rotlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen; 
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist 
von zehn Tagen. 
82. Für den Verkauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet 
werden sollen und bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu 
dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängelés: 
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren: 
Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
II. bei Rindvieh: 
tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung mehr 
als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Be- 
schränkungen als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist, mit 
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
III. bei Schafen: 
allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
als allgemeine Wassersucht ist anzusehen der durch eine innere 
Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte 
wassersüchtige Zustand des Fleisches: 
IV. bei Schweinen: 
1. tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II bezeichneten Vor- 
auesetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen: 
2. Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 
3. Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen. 
Urkundlich usw. 
1. Soll heißen: des Tieres. 
2. Vgl. R. v. 23. 6. 80) u. v. 1. 5. 91 (RGB. S. 110) 8101 Nr.ö. 
3. Haben die Parteien über die Verwendungsart des Tieres nichts 
bestimmt, so kommt die VO. überhaupt nicht zur Anwendung. 
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