324 Zweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse.
4. Kehlkopfpfeifen (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, Rohren) mit einer
Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Kehlkopfpfeifen ist anzusehen
die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheitszustand des
Kehlkopfs oder der Luftröhre verursachte und durch ein hörbares
Geräusch gekennzeichnete Atemstörung;
periodische Augenentzündung (innere Augenentzündung, Mond-
blindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als
periodische Augenentzündung ist anzusehen die auf inneren Ein-
wirkungen beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren
Organen des Auges;
6. Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luftschnappen,
Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
II. bei Rindvieh:
1. tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung eine
allgemeine Beeinträchtigung des Nährzustandes des Tieres herbei-
eführt ist, mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2. Lungenseuches mit einer Gewährfrist von achtundzwanzig Tagen:
III. bei Schafen:
Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
V. bei Schweinen:
1. Rotlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen;
2. Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist
von zehn Tagen.
82. Für den Verkauf solcher Tiere, die alsbald geschlachtet
werden sollen und bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu
dienen (Schlachttiere), gelten als Hauptmängelés:
I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maultieren:
Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
II. bei Rindvieh:
tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Erkrankung mehr
als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Be-
schränkungen als Nahrungsmittel für Menschen geeignet ist, mit
einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
III. bei Schafen:
allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
als allgemeine Wassersucht ist anzusehen der durch eine innere
Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte
wassersüchtige Zustand des Fleisches:
IV. bei Schweinen:
1. tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II bezeichneten Vor-
auesetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen:
2. Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
3. Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen.
Urkundlich usw.
1. Soll heißen: des Tieres.
2. Vgl. R. v. 23. 6. 80) u. v. 1. 5. 91 (RGB. S. 110) 8101 Nr.ö.
3. Haben die Parteien über die Verwendungsart des Tieres nichts
bestimmt, so kommt die VO. überhaupt nicht zur Anwendung.
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