Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. II. Gewährleistung. 327 
1. *487. 2. d. h. die der Käufer aufwenden durfte. 
3. Auch wohl die Kosten der Mängelanzeige. Bgl. aber 187. 
Diese Ansprüche sind Nebenforderungen im Sinne des § 4 ZPO. 
R. 52 ½9. Die Aufwendungen zum Schutze gegen Seuchengefahr kurn 
nicht unter § 488. 
6. Versteigerung des Tieres §. 489. 
Ist über den Anspruch aus Wandelung! ein Rechtsstreit an- 
hängig?:, so ist auf Antrag der einen oder der anderen Partei 
die öffentliche Versteigerung 8 des Thieres und die Hinterlegung! 
des Erlöses durch einstweilige Verfügung? anzuordnen, sobald 
die Besichtigung des Thieres nicht mehr erforderlich ist. 
1 46, II a 424, IIb 482, III 4388. M. II, 261. Prot. 1I, 719, 744. 
D. 69. 88 491, 402. 
1. 9 487. 2. Zuständig ist das Amtsgericht (GVG. 8 23 Nr. 2). 
3. 88 156, 383. 4. 8#8 372 ff., a. 144, 145. 
5. E##BO S 16-, 37O. 89 937 fl. 
7. Verjährung 8. 490. 
Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf 
Schadensersatz wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvor- 
handensein der Verkäufer zugesichert hat?, verjährt in sechs 
Wochens von dem Ende der Gewährfrist" an. Im Uebrigen 
bleiben die Vorschriften des §. 477 unberührt.“ 
An die Stelle der in den §§. 210, 212, 215 bestimmten 
Fristen tritt eine Frist von sechs Wochen. 
Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs 
auf Wandelung die Zahlung des Kaufpreises verweigern." Die 
Aufrechnung des Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht 
der im §. 479 bestimmten Beschränkung. 7 
1 407, IHa 425, IIb 483, 1II 484. Mʒ #, 261, 262. Prot. I, 745 bis 
748. D. 69. — 68 491, 492. OGB. g 88 
1. 88 487, 488. 5. § 481 in berrindun mit § 463. 
3. Verechnung der Frist 88 186 ff. 4. 88 482, 483. 
5. So daß also 
der Schadenserahansoruch wegen arglistigen Ver- 
schweigens eines Hauptmangels der ordentlichen Verjährung unterliegt. 
6. Einrede im Sinne des BG. (8 202 A. 6). 
7. Das Recht, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern und 
mit dem Schadensersatzanspruche gegen die Kaufforderung aufzurechnen, 
hat der Käufer nur dann, wenn er rechtzeitig eine der im § 485 vor- 
geschriebenen Handlungen vorgenommen hat. 
8. Bei Bestimmung u. Gattung §. 491. 
Der Käufer eines nur der Gattung!: nach bestimmten 
Thieres" kann statt der Wandelung verlangen, daß ihm an
	        
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