VII. Abschn.: Einz. Schuldverh. 1.Tit.: Kauf. Tausch. III. 2. Wiederkauf. 331
1. Der Vorbehalt kann auch später vereinbart sein, vol. 8
nach der Vereinbarung). Es kann auch ausbedungen werden, daß das
iederverkaufsrecht einem Dritten zusteht (8 328). Der einem Immo-
bilien- Kaufvertrag beigefügte Vorbehalt bedarf der Form des § 313.
2. Es ist vererblich, übertragbar und pfändbar (abweichend §8 514
Vorkaufsrecht), nur obligatorisch unter den Vertragsgenossen wirkend,
doch kann durch Vormerkung (§ 883, E. R. 69 2, 6. 9 ½8) der An-
spruch des Verkäufers gesichert werden. Die Begründung eines ding-
lichen Rückkaufrechts an Grundstücken durch Eintragung ist unzulässig.
Bgl. aber S.A. 8 75.
3. Einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft. A.“ vor 98 104.
4. Der Wiederkauf ist damit vollendet; es bedarf nicht erst des
Abschlusses eines Kaufgeschäftes, um den Käufer zu den ihm als Wieder-
verkäufer obliegenden Leistungen zu verpflichten. Diese Verpflichtungen
wurzeln vielmehr in dem ersten Kaufvertrage, sie werden aktuell durch
die einseitige Erklärung des Verkäufers. Vgl. Z. R. 69282, BS. 72 88.
5. Z. B. der Form bei Immobiliarverkäufen " 313).
6. Abs. 2 gilt nicht für das preuß. Wiederkaufsrecht bei Renten-
gütern. Pr. a. 29 895.
2. Berpfl . bd. Wieberverk.
5 5et.
Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den
gekauften Gegenstand nebst Zubehör! herauszugeben.?
Hat der Wiederverkäufer vors der Ausübung des Wieder-
kaufsrechts eine Verschlechterung, den Untergang oder eine aus
einem anderen Grunde eingetretene Unmöglichkeit der Heraus-
gabe des gekauften Gegenstandes verschuldet“ oder den Gegen-
stand wesentlich verändert 5, so ist er für den daraus entstehenden
Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand ohne Verschulden
des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur unwesentlich
verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des Kaufpreises
nicht verlangen.
I 478, II§8 4384 1.„ Ib 492, III 498. M. II, 342, 843. Prot. II, 82 bis 86.
1. 88 97, 98. Das zur Zeit der Ausübung des Wiederkaufs-
rechts vorhanden ist 8 314. Die Nutzungen der Zwischenzeit behält
der Wiederverkäufer; Zinsen vom Kaufpreise hat der Wiederkäufer nicht
zu zahlen.
2. Verjährung § 198 A. 3.
3. Wenn nach Ausübung des Wiederkaufsrechts die Sache
schlechter geworden oder untergegangen ist, so verbleibt es bei den all-
gemeinen Grundsätzen (88 323, 324, 446). 4. 88 276ff.
5. Wobei es auf den Verschuldner nicht ankommt.
6. 98 249 ff. Anders wenn als Wiederkaufswert der Schätzungs-
wert vereinbart ist (§ 501).