Full text: Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vom 18. August 1896 nebst dem Einführungsgesetze vom 18. August 1896.

VII.Abschn.: Einz. Schuldverh. 1. Tit.: Kauf. Tausch. III. 3. Vorkauf. 333 
5. Mehrheit von Berechtigten §. 502. 
Steht das Wiederkaufsrecht Mehreren gemeinschaftlich zu, 
so kann es nur im Ganzen ausgeübt werden. Ist es für 
einen der Berechtigten erloschen oder übt einer von ihnen sein 
Recht nicht aus, so sind die übrigen berechtigt, das Wiederkaufs- 
recht im Ganzen auszuüben. 
IIa 437, 110 496, III 497. M. II, 341. Prot. II, 91, VI, 174. 
1. Weil eine Ausübung zu einem Teile nicht denkbar ist. Analoge 
Bestimmung beim Vorkaufsrechte (§ 513). Auch gegen mehrere Ver- 
pflichtete kann es nur gemeinsam ausgeübt werden. E. R. 65 10. 
2. Abweichende Bestimmung beim Rücktrittsrechte § 356, Satz 2. 
6. Zeitliche Beschränkung §. 503. 
Das Wiederkaufsrecht kann bei Grundstücken nur bis zum 
Ablaufe von dreißig, bei anderen Gegenständen nur bis zum 
Ablaufe von drei Jahren! nach der Vereinbarung? des Vor- 
behaltes ausgeübt werden. Ist für die Ausübung eine Frist 
bestimmt, so tritt diese an die Stelle der gesetzlichen Frist.35 
IlIa däs, 1105 497, 11I1 498. M. II, 341, N2. Prot. 11, un bis 90. 
1. Wegen Berechnung der Frist 88 187, 188. A. 8 101. 
2. A. * vor 8 145. 3. 8 193 nicht anwendbar. 
3. Vorkauf. 
1. Soraussetzung der Ausũbung 8. 504. 
Wer in Ansehung eines Gegenstandes zum Vorkaufe be- 
rechtigt ist, kann das Vorkaufsrecht ausüben, sobald der Ver- 
pflichtete mit einem Dritten einen Kaufvertrag s über den Gegen- 
stand" geschlossen hat. 
1 414, II a 439, I10 498, 111 499. M. 11, 344 bis N46. Prot. II, 98 
bis 97. — 3 109k, u. 64, 10#. 
1. Vgl. 8 433 A. 3, 12. Das Vorkaufsrecht, d. h. die Befugnis, 
die vom Eigentümer an den Dritten verkaufte Sache unter den Be- 
dingungen des geschlossenen Kaufs oder unter gewissen im voraus be- 
stimmten Bedingungen käuflich zu übernehmen (J:. R. 6718, JW. 11 410,, 
ist nicht beschränkt auf Sachen. Vgl. 8§8 2034 ff. 
2. Die §§ 505 ff. regeln zunächst das persönliche Vorkaufsrecht, 
wie es durch Vertrag oder Vermächtnis ohne Wirkung gegen dritte Er- 
werber begründet wird. Das gesetzliche Vorkaufsrecht des Miterben an 
dem Erbanteile (§88 20.) 4, 2035) hat Wirkung gegen Dritte. Ein eigent- 
lich dingliches Vorkaufsrecht gibt es nur bei Grundstücken (§8 109.0. 
Sicherungsvormerkung 8 881 E. R. 69 283. Form der Einräumung bei
	        
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